Rechtssatz RS0133464
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133464
Entscheidungsdatum
29.01.2021
Rechtssatz
§ 7a MedienG verlangt speziell die Eignung zum Bekanntwerden der Identität in einem größeren Personenkreis. Ob es tatsächlich zu einer Identifikation durch einen größeren Personenkreis kommt, ist dabei somit nicht maßgeblich; es reicht bereits die bloße Eignung, also die Möglichkeit der Identitätsaufdeckung. Es kommt also nicht darauf an, dass – bei tatsächlich bestehender Möglichkeit der Identitätsaufdeckung aufgrund der veröffentlichten Abbildung – Feststellungen lediglich zu konkreten Personen getroffen wurden, die den Abgebildeten erkannten.Paragraph 7 a, MedienG verlangt speziell die Eignung zum Bekanntwerden der Identität in einem größeren Personenkreis. Ob es tatsächlich zu einer Identifikation durch einen größeren Personenkreis kommt, ist dabei somit nicht maßgeblich; es reicht bereits die bloße Eignung, also die Möglichkeit der Identitätsaufdeckung. Es kommt also nicht darauf an, dass – bei tatsächlich bestehender Möglichkeit der Identitätsaufdeckung aufgrund der veröffentlichten Abbildung – Feststellungen lediglich zu konkreten Personen getroffen wurden, die den Abgebildeten erkannten.
Schlagworte
Identifikation Identifizierung Bekanntwerden der Identität Erkennbarkeit des Betroffenen Identitätsaufdeckung größerer Personenkreis Eignung Veröffentlichung Bild Bildnis Abbildung Abgebildeter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133464
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021
Dokumentnummer
JJR_20210129_OGH0002_0060OB00241_20I0000_001