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Rechtssatz RS0133464

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133464

Geschäftszahl

6Ob241/20i

Entscheidungsdatum

29.01.2021

Rechtssatz

Paragraph 7 a, MedienG verlangt speziell die Eignung zum Bekanntwerden der Identität in einem größeren Personenkreis. Ob es tatsächlich zu einer Identifikation durch einen größeren Personenkreis kommt, ist dabei somit nicht maßgeblich; es reicht bereits die bloße Eignung, also die Möglichkeit der Identitätsaufdeckung. Es kommt also nicht darauf an, dass – bei tatsächlich bestehender Möglichkeit der Identitätsaufdeckung aufgrund der veröffentlichten Abbildung – Feststellungen lediglich zu konkreten Personen getroffen wurden, die den Abgebildeten erkannten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Identifikation Identifizierung Bekanntwerden der Identität Erkennbarkeit des Betroffenen Identitätsaufdeckung größerer Personenkreis Eignung Veröffentlichung Bild Bildnis Abbildung Abgebildeter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133464

Im RIS seit

10.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021

Dokumentnummer

JJR_20210129_OGH0002_0060OB00241_20I0000_001