Rechtssatz RS0133474
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133474
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Rechtssatz
Sind mehrere Personen gleichzeitig (zumindest auch) als unmittelbare Täter angeklagt, scheidet eine Zuständigkeitsanknüpfung nach § 37 Abs 2 erster Satz dritter Fall StPO auch dann aus, wenn nur einer der Angeklagten ausschließlich als unmittelbarer Täter, die übrigen aber (auch) als Beitragstäter gehandelt haben sollen.Sind mehrere Personen gleichzeitig (zumindest auch) als unmittelbare Täter angeklagt, scheidet eine Zuständigkeitsanknüpfung nach Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz dritter Fall StPO auch dann aus, wenn nur einer der Angeklagten ausschließlich als unmittelbarer Täter, die übrigen aber (auch) als Beitragstäter gehandelt haben sollen.
Entscheidungstexte
- 14 Ns 78/20m
Entscheidungstext OGH 14.01.2021 14 Ns 78/20m
Beisatz: Hier: Überlassen von Suchtgift in einer das 25‑fache der Grenzmenge übersteigenden Menge durch zahlreiche, im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (an mehreren Orten) gesetzte Einzelakte. (T1)
- 14 Ns 17/21t
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 14 Ns 17/21t
Vgl; Beisatz: Einem von mehreren Angeklagten ausschließlich als Bestimmungstäter zur Last gelegte Straftaten bleiben ‑ bei (auch) subjektiv‑objektiver Konnexität ‑ bei der Lösung der Frage der örtlichen Zuständigkeit außer Betracht (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO; so schon 13 Ns 17/10v). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133474
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20210114_OGH0002_0140NS00078_20M0000_001