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Rechtssatz RS0133474×

Rechtssatz RS0133474

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0133474

Geschäftszahl

14Ns78/20m; 14Ns17/21t

Entscheidungsdatum

25.03.2021

Rechtssatz

Sind mehrere Personen gleichzeitig (zumindest auch) als unmittelbare Täter angeklagt, scheidet eine Zuständigkeitsanknüpfung nach Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz dritter Fall StPO auch dann aus, wenn nur einer der Angeklagten ausschließlich als unmittelbarer Täter, die übrigen aber (auch) als Beitragstäter gehandelt haben sollen.

Entscheidungstexte

  • 14 Ns 78/20m
    Entscheidungstext OGH 14.01.2021 14 Ns 78/20m
    Beisatz: Hier: Überlassen von Suchtgift in einer das 25‑fache der Grenzmenge übersteigenden Menge durch zahlreiche, im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (an mehreren Orten) gesetzte Einzelakte. (T1)
  • 14 Ns 17/21t
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 14 Ns 17/21t
    Vgl; Beisatz: Einem von mehreren Angeklagten ausschließlich als Bestimmungstäter zur Last gelegte Straftaten bleiben ‑ bei (auch) subjektiv‑objektiver Konnexität ‑ bei der Lösung der Frage der örtlichen Zuständigkeit außer Betracht (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO; so schon 13 Ns 17/10v). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133474

Im RIS seit

15.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2021

Dokumentnummer

JJR_20210114_OGH0002_0140NS00078_20M0000_001