Rechtssatz RS0133475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133475
Entscheidungsdatum
14.01.2021
Rechtssatz
Im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer Personen, die an einem jeweils im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit gesetzten Verhalten beteiligt sein sollen, kommen § 37 Abs 2 zweiter und dritter Satz StPO als Zuständigkeitsanknüpfungspunkte zum Tragen, weil jedem Angeklagten in Bezug auf diesen Anklagevorwurf eine Straftat zur Last liegt, dieser insgesamt also mehrere Straftaten umfasst.Im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer Personen, die an einem jeweils im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit gesetzten Verhalten beteiligt sein sollen, kommen Paragraph 37, Absatz 2, zweiter und dritter Satz StPO als Zuständigkeitsanknüpfungspunkte zum Tragen, weil jedem Angeklagten in Bezug auf diesen Anklagevorwurf eine Straftat zur Last liegt, dieser insgesamt also mehrere Straftaten umfasst.
Entscheidungstexte
- 14 Ns 78/20m
Entscheidungstext OGH 14.01.2021 14 Ns 78/20m
Beisatz: Hier: Überlassen von Suchtgift in einer das 25‑fache der Grenzmenge übersteigenden Menge durch zahlreiche, im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (an mehreren Orten) gesetzte Einzelakte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133475
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20210114_OGH0002_0140NS00078_20M0000_002