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Rechtssatz RS0133475×

Rechtssatz RS0133475

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0133475

Geschäftszahl

14Ns78/20m

Entscheidungsdatum

14.01.2021

Rechtssatz

Im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer Personen, die an einem jeweils im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit gesetzten Verhalten beteiligt sein sollen, kommen Paragraph 37, Absatz 2, zweiter und dritter Satz StPO als Zuständigkeitsanknüpfungspunkte zum Tragen, weil jedem Angeklagten in Bezug auf diesen Anklagevorwurf eine Straftat zur Last liegt, dieser insgesamt also mehrere Straftaten umfasst.

Entscheidungstexte

  • 14 Ns 78/20m
    Entscheidungstext OGH 14.01.2021 14 Ns 78/20m
    Beisatz: Hier: Überlassen von Suchtgift in einer das 25‑fache der Grenzmenge übersteigenden Menge durch zahlreiche, im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (an mehreren Orten) gesetzte Einzelakte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133475

Im RIS seit

15.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2021

Dokumentnummer

JJR_20210114_OGH0002_0140NS00078_20M0000_002