Rechtssatz RS0133485
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133485
Entscheidungsdatum
26.01.2021
Rechtssatz
Trotz der neuen Sonderbestimmungen über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleiben andere Anspruchsgrundlagen – wie insbesondere der Schutz gemäß § 1 UWG – grundsätzlich bestehen; die §§ 26a ff UWG sind insofern nicht abschließend. Die §§ 26a ff UWG gehen § 1 UWG aber als Spezialbestimmungen vor. Die subsidiäre Anwendung der Generalklausel des § 1 UWG kommt generell aber immer dann in Betracht, wenn eines der Tatbestandsmerkmale eines Spezialtatbestands nicht erfüllt ist, jedoch besondere Umstände hinzutreten, welche das Unwerturteil zu begründen vermögen. Im Bereich des § 1 UWG müssen freilich auch alle anderen Voraussetzungen (Wettbewerbsverhältnis, Handeln im geschäftlichen Verkehr, etc) vorliegen.Trotz der neuen Sonderbestimmungen über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleiben andere Anspruchsgrundlagen – wie insbesondere der Schutz gemäß Paragraph eins, UWG – grundsätzlich bestehen; die Paragraphen 26 a, ff UWG sind insofern nicht abschließend. Die Paragraphen 26 a, ff UWG gehen Paragraph eins, UWG aber als Spezialbestimmungen vor. Die subsidiäre Anwendung der Generalklausel des Paragraph eins, UWG kommt generell aber immer dann in Betracht, wenn eines der Tatbestandsmerkmale eines Spezialtatbestands nicht erfüllt ist, jedoch besondere Umstände hinzutreten, welche das Unwerturteil zu begründen vermögen. Im Bereich des Paragraph eins, UWG müssen freilich auch alle anderen Voraussetzungen (Wettbewerbsverhältnis, Handeln im geschäftlichen Verkehr, etc) vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133485
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20210126_OGH0002_0040OB00188_20F0000_006