Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2018Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26aParagraph 26 a
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
3. Zivilrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Geltungsbereich
§ 26a.Paragraph 26 a,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts enthalten zivil- und zivilverfahrensrechtliche Sonderbestimmungen für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
(2)Absatz 2,Folgende Vorschriften bleiben von den Bestimmungen dieses Unterabschnitts unberührt:
Vorschriften, nach denen die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet sind, aus Gründen des öffentlichen Interesses Informationen, auch Geschäftsgeheimnisse, gegenüber der Öffentlichkeit oder den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten offenzulegen, damit diese ihre Aufgaben wahrnehmen können;
Vorschriften, die den Organen und Einrichtungen der Union oder den nationalen Behörden vorschreiben oder gestatten, von Unternehmen vorgelegte Informationen offenzulegen, über die diese Organe, Einrichtungen oder Behörden in Einhaltung der Pflichten und gemäß den Rechten, die im Unionsrecht oder im nationalen Recht niedergelegt sind, verfügen;
Vorschriften über Sozialpartner und ihr Recht, Kollektivverträge einzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR40212407