Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1984Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Ausschließung der Öffentlichkeit der Verhandlung
§ 26.Paragraph 26,
Die Öffentlichkeit der Verhandlung über eine Anklage oder einen zivilrechtlichen Anspruch auf Grund dieses Gesetzes kann auf Antrag ausgeschlossen werden, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gefährdet würde.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR12033599
Alte Dokumentnummer
N2198422022S