Rechtssatz RS0133522
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133522
Entscheidungsdatum
18.12.2020
Rechtssatz
Mit der Bestimmung des § 12 Abs 2 ASGG werden (nur) die Berufsgruppen nach der Anlage 1 zum ASGG angesprochen und nicht das spezielle Fachgebiet, in dem die am Verfahren beteiligten Parteien tätig sind. Auch ein allfälliger Verstoß gegen § 12 Abs 2 ASGG könnte gemäß § 37 Abs 2 ASGG nicht geltend gemacht werden.Mit der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, ASGG werden (nur) die Berufsgruppen nach der Anlage 1 zum ASGG angesprochen und nicht das spezielle Fachgebiet, in dem die am Verfahren beteiligten Parteien tätig sind. Auch ein allfälliger Verstoß gegen Paragraph 12, Absatz 2, ASGG könnte gemäß Paragraph 37, Absatz 2, ASGG nicht geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133522
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
JJR_20201218_OGH0002_008OBA00069_20K0000_001