Rechtssatz RS0133548
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133548
Entscheidungsdatum
18.02.2021
Rechtssatz
§ 30c GmbHG sieht eine zeitlich befristete Entsendung eines entsandten Aufsichtsratsmitglieds nicht vor. Der Entsandte bleibt so lange Aufsichtsratsmitglied, bis er entweder nach § 30c Abs 3 oder 4 GmbHG abberufen wird.Paragraph 30 c, GmbHG sieht eine zeitlich befristete Entsendung eines entsandten Aufsichtsratsmitglieds nicht vor. Der Entsandte bleibt so lange Aufsichtsratsmitglied, bis er entweder nach Paragraph 30 c, Absatz 3, oder 4 GmbHG abberufen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133548
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20210218_OGH0002_0060OB00155_20T0000_002