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Rechtssatz RS0133561

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133561

Geschäftszahl

6Ob105/20i

Entscheidungsdatum

15.03.2021

Rechtssatz

Positiver Schaden ist die Minderung eines schon vorhandenen Vermögensgutes, etwa die Zerstörung einer Sache, der Entzug eines Forderungsrechts oder das Entstehen einer Verbindlichkeit sowie ein Aufwand, den der Geschädigte aufgrund eines Schadensereignisses tätigen muss. Aufwendungen zur Schadensbeseitigung sind positiver Schaden und daher schon bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133561

Im RIS seit

04.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021

Dokumentnummer

JJR_20210315_OGH0002_0060OB00105_20I0000_001