Rechtssatz RS0133561
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133561
Entscheidungsdatum
15.03.2021
Rechtssatz
Positiver Schaden ist die Minderung eines schon vorhandenen Vermögensgutes, etwa die Zerstörung einer Sache, der Entzug eines Forderungsrechts oder das Entstehen einer Verbindlichkeit sowie ein Aufwand, den der Geschädigte aufgrund eines Schadensereignisses tätigen muss. Aufwendungen zur Schadensbeseitigung sind positiver Schaden und daher schon bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133561
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20210315_OGH0002_0060OB00105_20I0000_001