Rechtssatz RS0133638
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133638
Entscheidungsdatum
22.04.2021
Rechtssatz
Die Qualifikation nach § 130 Abs 3 StGB erfasst nach ihrem Telos (ähnlich den an die Gewerbsmäßigkeit anknüpfenden Diebstahlsqualifikationen) allein kriminelle Vereinigungen, die sich auf eine bestimmte Art qualifizierter Diebstähle festgelegt haben. Urteilsfeststellungen, wonach die kriminelle Vereinigung erkennbar auf die Begehung von Raubtaten ausgelegt war, reichen sohin für die Qualifikation nach § 130 Abs 3 StGB nicht aus.Die Qualifikation nach Paragraph 130, Absatz 3, StGB erfasst nach ihrem Telos (ähnlich den an die Gewerbsmäßigkeit anknüpfenden Diebstahlsqualifikationen) allein kriminelle Vereinigungen, die sich auf eine bestimmte Art qualifizierter Diebstähle festgelegt haben. Urteilsfeststellungen, wonach die kriminelle Vereinigung erkennbar auf die Begehung von Raubtaten ausgelegt war, reichen sohin für die Qualifikation nach Paragraph 130, Absatz 3, StGB nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133638
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20210422_OGH0002_0120OS00025_21Z0000_001