Rechtssatz RS0133644
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133644
Entscheidungsdatum
21.04.2021
Rechtssatz
Die Frist nach § 20 lit c StarkstromwegeG von drei Monaten wird nicht bereits mit der (erstinstanzlichen) Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheids ausgelöst, sondern beginnt erst mit ungenütztem Ablauf der Frist für eine (auch außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder für eine Beschwerde nach Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, das den Rechtseingriff (Enteignung) zum Gegenstand hat, der die Entschädigung auslöst, oder mit der Wirksamkeit der jeweiligen höchstgerichtlichen Entscheidung, sofern damit das Enteignungsverfahren beendet wird.Die Frist nach Paragraph 20, Litera c, StarkstromwegeG von drei Monaten wird nicht bereits mit der (erstinstanzlichen) Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheids ausgelöst, sondern beginnt erst mit ungenütztem Ablauf der Frist für eine (auch außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder für eine Beschwerde nach Artikel 144, B-VG an den Verfassungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, das den Rechtseingriff (Enteignung) zum Gegenstand hat, der die Entschädigung auslöst, oder mit der Wirksamkeit der jeweiligen höchstgerichtlichen Entscheidung, sofern damit das Enteignungsverfahren beendet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133644
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20210420_OGH0002_0050OB00058_21X0000_001