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Rechtssatz RS0133655

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133655

Geschäftszahl

2Ob165/20h; 2Ob136/24z

Entscheidungsdatum

15.10.2024

Rechtssatz

Wurde in einer letztwilligen Verfügung eine Nacherbschaft angeordnet, so hat der Nacherbe in der Verlassenschaftsabhandlung nach dem Tod des Erblassers (vor dem Nacherbfall) Parteistellung, soweit dies zur Wahrung und Sicherung seiner Rechte erforderlich ist. Er ist insoweit Partei iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG, daher von der Nacherbschaft zu verständigen und der Einantwortungsbeschluss ist ihm zuzustellen. Er hat ein Rekursrecht dagegen, wenn die Einantwortung an den Vorerben ohne Beschränkung durch die Nacherbschaft erfolgt. Diese Rechte stehen ihm unabhängig davon zu, ob er eine Erbantrittserklärung abgegeben hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 165/20h
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 165/20h
    Veröff: SZ 2021/18
  • 2 Ob 136/24z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.10.2024 2 Ob 136/24z
    vgl; nur: Als Erbe des (Erst-)Verstorbenen ist der Nacherbe in dessen Verlassenschaftsverfahren Partei. Das Verlassenschaftsgericht muss ihn von der Nacherbschaft verständigen und ihm den Einantwortungsbeschluss zustellen. (T1)
    Beisatz: Die Beschränkung der Rechte des Vorerben durch die Nacherbschaft ist im Einantwortungsbeschluss anzumerken. Wird an den Vorerben ohne Beschränkung durch die Nacherbschaft eingeantwortet, kann der Nacherbe den Einantwortungsbeschluss bekämpfen. (T2)

Schlagworte

Nacherbschaft; Parteistellung des Nacherben; Parteistellung; Rekursrecht; Erbantrittserklärung; Zustellung des Einantwortungsbeschlusses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133655

Im RIS seit

19.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024

Dokumentnummer

JJR_20210225_OGH0002_0020OB00165_20H0000_001