Rechtssatz RS0133668
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133668
Entscheidungsdatum
09.10.2024
Rechtssatz
Gegenstände im Sinn des § 19a Abs 1 StGB sind nur körperliche Sachen, und zwar bewegliche und unbewegliche Sachen, demnach auch Grundstücke und Gebäude. Zur Tatbegehung verwendet werden nicht nur jene Gegenstände, deren „Verwendung“ der jeweilige Tatbestand erfordert, sondern auch alle körperlichen Sachen, die der Täter sonst unmittelbar zur Förderung des Tatgeschehens eingesetzt hat.Gegenstände im Sinn des Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB sind nur körperliche Sachen, und zwar bewegliche und unbewegliche Sachen, demnach auch Grundstücke und Gebäude. Zur Tatbegehung verwendet werden nicht nur jene Gegenstände, deren „Verwendung“ der jeweilige Tatbestand erfordert, sondern auch alle körperlichen Sachen, die der Täter sonst unmittelbar zur Förderung des Tatgeschehens eingesetzt hat.
Entscheidungstexte
- 14 Os 29/21b
Entscheidungstext OGH 29.06.2021 14 Os 29/21b
Beisatz: Hier: Grundstück samt Gebäude, durch dessen Einsatz nach den erstgerichtlichen Feststellungen (unter anderem) die Begehung von Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 2 StGB wesentlich erleichtert wurde. (T1)
- 15 Os 33/22z
Entscheidungstext OGH 07.06.2022 15 Os 33/22z
Vgl
- 15 Os 52/24x
Entscheidungstext OGH 26.06.2024 15 Os 52/24x
vgl
- 13 Os 80/24z
Entscheidungstext OGH 09.10.2024 13 Os 80/24z
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133668
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20210629_OGH0002_0140OS00029_21B0000_001