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Entscheidung 15 Os 52/24x×

Entscheidung 15 Os 52/24x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0074684 Rechtssatz 28.09.1972Strafrecht
Delikte, die noch nicht Gegenstand eines Strafverfahrens waren, stellen keinen Erschwerungsgrund nach § 44 lit a oder b StG her.
RS0088035 Rechtssatz 24.11.1993Strafrecht
Nichtigkeit (Z 11) nur bei gänzlicher Unterlassung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung; andernfalls nur mit Berufung anfechtbare Ermessensentscheidung.
RS0098869 Rechtssatz 08.01.1953Strafrecht
Bei neu durchgeführter Hauptverhandlung müssen Beweisanträge erneuert werden (SSt XXX/29, EvBl 1948/156).
RS0099049 Rechtssatz 22.04.1987Strafrecht
Durch die Wiederholung der Hauptverhandlung verliert die vorangegangene ihre rechtliche Bedeutung. Daraus folgt, dass im Fall der Vertagung einer Hauptverhandlung und deren Wiederholung gemäß § 276a StPO formale Voraussetzung zur Geltendmachung des Nichtigk …
RS0114233 Rechtssatz 12.09.2000Strafrecht
Zwar sind gemäß § 443 Abs 3 StPO Entscheidungen über die Abschöpfung der Bereicherung mit Berufung zu bekämpfen; Lösungen von Rechtsfragen bei Entscheidungen dieser Art sind jedoch unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 11 StPO zu überprüfen (aM Foregger …
RS0119271 Rechtssatz 10.08.2004Strafrecht
Abgesehen davon, dass die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens nicht als eigener (besonderer) Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Z 2 StGB, sondern allenfalls als Strafzumessungsaspekt nach § 32 Abs 2 StGB zu werten wäre, erlangt dieser Umst …
RS0133668 Rechtssatz 29.06.2021Strafrecht
Gegenstände im Sinn des § 19a Abs 1 StGB sind nur körperliche Sachen, und zwar bewegliche und unbewegliche Sachen, demnach auch Grundstücke und Gebäude. Zur Tatbegehung verwendet werden nicht nur jene Gegenstände, deren „Verwendung“ der jeweilige Tatbestand …