Rechtssatz RS0119271
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119271
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Rechtssatz
Abgesehen davon, dass die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens nicht als eigener (besonderer) Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Z 2 StGB, sondern allenfalls als Strafzumessungsaspekt nach § 32 Abs 2 StGB zu werten wäre, erlangt dieser Umstand bei der Strafbemessung nur dann Bedeutung, wenn das im Zeitpunkt der nunmehr abzuurteilenden Tat anhängig gewesene Strafverfahren mit einem rechtskräftigen Schuldspruch endete. Denn in diesem Fall kommt dem bereits laufenden und in eine Verurteilung mündenden Verfahren eine Warnfunktion zu, deren fehlende Beachtung infolge neuerlicher Delinquenz von einer gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnenden oder gleichgültigen Einstellung zeugt. Indem das Erstgericht ohne rechtskräftigen Abschluss dieses Strafverfahrens eine Missachtung der Warnfunktion unterstellt, damit aber einen Schuldspruch im noch anhängigen Verfahren voraussetzt, verstößt es gegen die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK.Abgesehen davon, dass die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens nicht als eigener (besonderer) Erschwerungsgrund im Sinne des Paragraph 33, Ziffer 2, StGB, sondern allenfalls als Strafzumessungsaspekt nach Paragraph 32, Absatz 2, StGB zu werten wäre, erlangt dieser Umstand bei der Strafbemessung nur dann Bedeutung, wenn das im Zeitpunkt der nunmehr abzuurteilenden Tat anhängig gewesene Strafverfahren mit einem rechtskräftigen Schuldspruch endete. Denn in diesem Fall kommt dem bereits laufenden und in eine Verurteilung mündenden Verfahren eine Warnfunktion zu, deren fehlende Beachtung infolge neuerlicher Delinquenz von einer gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnenden oder gleichgültigen Einstellung zeugt. Indem das Erstgericht ohne rechtskräftigen Abschluss dieses Strafverfahrens eine Missachtung der Warnfunktion unterstellt, damit aber einen Schuldspruch im noch anhängigen Verfahren voraussetzt, verstößt es gegen die Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, MRK.
Entscheidungstexte
- 14 Os 92/04
Entscheidungstext OGH 10.08.2004 14 Os 92/04
- 13 Os 101/08i
Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 101/08i
Vgl auch; Beisatz: Die Berücksichtigung eines noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs sowie die Tatsache der Anklageerhebung in Betreff weiterer dem Beschwerdeführer vorgeworfener Taten zur Begründung einer auf wiederkehrende Begehung zu fortlaufender Einnahmeerzielung gerichteten Absicht verstoßen gegen die aus Art 6 Abs 2 MRK erhellende Unschuldsvermutung. (T1)
- 11 Os 12/14w
Entscheidungstext OGH 08.04.2014 11 Os 12/14w
Vgl
- 11 Os 75/14k
Entscheidungstext OGH 28.10.2014 11 Os 75/14k
Vgl
- 13 Os 7/15a
Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 7/15a
Auch
- 13 Os 4/15k
Entscheidungstext OGH 10.06.2015 13 Os 4/15k
- 15 Os 98/15y
Entscheidungstext OGH 26.08.2015 15 Os 98/15y
Auch; Beis wie T1
- 13 Os 12/17i
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 13 Os 12/17i
Auch
- 15 Os 148/17d
Entscheidungstext OGH 17.01.2018 15 Os 148/17d
Auch
- 15 Os 127/18t
Entscheidungstext OGH 12.12.2018 15 Os 127/18t
Auch
- 15 Os 157/18d
Entscheidungstext OGH 12.12.2018 15 Os 157/18d
Vgl
- 14 Os 110/20p
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 110/20p
Vgl
- 15 Os 135/21y
Entscheidungstext OGH 24.01.2022 15 Os 135/21y
Vgl
- 12 Os 20/22s
Entscheidungstext OGH 05.07.2022 12 Os 20/22s
Vgl
- 12 Os 101/22b
Entscheidungstext OGH 07.11.2022 12 Os 101/22b
Vgl
- 14 Os 124/23a
Entscheidungstext OGH 27.02.2024 14 Os 124/23a
vgl
- 15 Os 52/24x
Entscheidungstext OGH 26.06.2024 15 Os 52/24x
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119271
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Dokumentnummer
JJR_20040810_OGH0002_0140OS00092_0400000_001