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Entscheidung 11 Os 75/14k×

Entscheidung 11 Os 75/14k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090984 Rechtssatz 27.02.1990Strafrecht
Die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens ist schulderhöhend und darum erschwerend. Die Annahme dieses Erschwerungsgrundes neben jenem der einschlägigen Vordelinquenz verstößt auch nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.
RS0091048 Rechtssatz 13.05.1976Strafrecht
Begehung der Tat zur Zeit eines anhängigen Strafverfahrens ist als erschwerend zu berücksichtigen.
RS0116734 Rechtssatz 06.08.2002Strafrecht
Wird - ohne gleichzeitigen Strafausspruch hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Teils - eine Subsumtionseinheit nach § 29 StGB durch Teilrechtskraft zerschlagen und erst im nachfolgenden Rechtsgang über den anderen Teil solcherart zusammengefasster Ta …
RS0119271 Rechtssatz 10.08.2004Strafrecht
Abgesehen davon, dass die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens nicht als eigener (besonderer) Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Z 2 StGB, sondern allenfalls als Strafzumessungsaspekt nach § 32 Abs 2 StGB zu werten wäre, erlangt dieser Umst …
RS0119278 Rechtssatz 05.08.2004Strafrecht
Erfasst eine Verurteilung ein oder mehrere Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG und ein oder mehrere Vergehen nach § 27 SMG, ist bei Aufhebung des gesamten Schuldspruchs wegen Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG auch jener wegen der oder des bezeichneten Vergehen(s) …
RS0120226 Rechtssatz 28.09.2005Strafrecht
Soweit der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO - neben einer in der Anführung der in den Entscheidungsgründen festgestellten entscheidenden Tatsachen bestehenden Ordnungsfunktion - eine sichere Individualisierungsgrundlage bezweckt, streiten daraus resultie …