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Entscheidung 13 Os 7/15a×

Entscheidung 13 Os 7/15a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0082031 Rechtssatz 12.05.1970Strafrecht
Gewöhnliche Messer (das sind Messer mit stumpfen Rücken, wie Jagdmesser, Hirschfänger, Brotmesser, Tischmesser und Küchenmesser) und insbesondere Taschenmesser aller Art sind selbst dann, wenn sie eine Feststellungsvorrichtung für die Klinge besitzen (sogen …
RS0090984 Rechtssatz 27.02.1990Strafrecht
Die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens ist schulderhöhend und darum erschwerend. Die Annahme dieses Erschwerungsgrundes neben jenem der einschlägigen Vordelinquenz verstößt auch nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.
RS0091048 Rechtssatz 13.05.1976Strafrecht
Begehung der Tat zur Zeit eines anhängigen Strafverfahrens ist als erschwerend zu berücksichtigen.
RS0094012 Rechtssatz 10.12.1975Strafrecht
Waffen im Sinne des § 143 StGB sind jedenfalls alle solchen im technischen Sinn des § 1 WaffG 1967.
RS0098336 Rechtssatz 23.11.1993Strafrecht
Der Grundsatz "in dubio pro reo" stellt keine negative Beweisregel dar und verpflichtet das erkennende Gericht nicht, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden. Mit den Denkgesetzen i …
RS0099578 Rechtssatz 26.01.1970Strafrecht
Unvollständigkeit eines solchen Ausspruches liegt dann vor, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung erörterte Tatsachen oder aufgenommene Beweise oder sonst im Beweisverfahren hervorgekommene Umstände wie Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen …
RS0099963 Rechtssatz 27.05.1981Zivilrecht; Strafrecht
Für den Privatbeteiligten beginnt die Frist zur Anmeldung der Berufung in jedem Fall, also auch dann, wenn er bei der Verkündung abwesend oder gar zur Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden war, ab der Verkündung des Urteils zu laufen (Ablehnun …
RS0101309 Rechtssatz 08.10.1976Strafrecht
Die Unterlassung einer Entscheidung über die Ansprüche des Privatbeteiligten durch Verweisung auf den Zivilrechtsweg bildet keinen Nichtigkeitsgrund.
RS0119271 Rechtssatz 10.08.2004Strafrecht
Abgesehen davon, dass die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens nicht als eigener (besonderer) Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Z 2 StGB, sondern allenfalls als Strafzumessungsaspekt nach § 32 Abs 2 StGB zu werten wäre, erlangt dieser Umst …