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Rechtssatz RS0133688

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133688

Geschäftszahl

8Ob106/20a

Entscheidungsdatum

25.03.2021

Rechtssatz

1. Eine Klausel in den AGB einer Bank, „Das Kreditinstitut behält sich vor, Spareinlagen unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen […]. Die Verzinsung hört mit dem Ende dieser Kündigungsfrist auf, nicht behobene Beträge können auf Kosten und Gefahr eines Kunden bei Gericht hinterlegt werden.“, ist gröblich benachteiligend.

2. Darüber hinaus muss der Kunde nicht mit einer Kündigungsmöglichkeit (nur) seitens des Vertragspartners bei einem - relativ kurz - befristeten Dauerschuldverhältnis rechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133688

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021

Dokumentnummer

JJR_20210325_OGH0002_0080OB00106_20A0000_004