Rechtssatz RS0133688
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133688
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Rechtssatz
1. Eine Klausel in den AGB einer Bank, „Das Kreditinstitut behält sich vor, Spareinlagen unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen […]. Die Verzinsung hört mit dem Ende dieser Kündigungsfrist auf, nicht behobene Beträge können auf Kosten und Gefahr eines Kunden bei Gericht hinterlegt werden.“, ist gröblich benachteiligend.
2. Darüber hinaus muss der Kunde nicht mit einer Kündigungsmöglichkeit (nur) seitens des Vertragspartners bei einem - relativ kurz - befristeten Dauerschuldverhältnis rechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133688
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021
Dokumentnummer
JJR_20210325_OGH0002_0080OB00106_20A0000_004