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Rechtssatz RS0133694

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0133694

Geschäftszahl

13Os48/21i; 15Os37/22p

Entscheidungsdatum

27.07.2022

Rechtssatz

Daraus, dass sowohl eine Verletzung des Paragraph 340, Absatz 2, StPO als auch eine solche des Paragraph 310, Absatz eins, dritter Satz StPO mit Nichtigkeit bedroht ist, folgt, dass die Einhaltung einer dieser Normen nicht geeignet sein kann, die Verletzung der anderen auszugleichen. Vielmehr dienen beide Bestimmungen in Kombination dazu, den gesamten Entscheidungsvorgang von der Fragestellung an die Geschworenen bis zu deren Wahrspruch im Rahmen der Öffentlichkeit transparent und kontrollierbar zu gestalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133694

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Dokumentnummer

JJR_20210607_OGH0002_0130OS00048_21I0000_003