Rechtssatz RS0133694
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133694
Entscheidungsdatum
27.07.2022
Rechtssatz
Daraus, dass sowohl eine Verletzung des § 340 Abs 2 StPO als auch eine solche des § 310 Abs 1 dritter Satz StPO mit Nichtigkeit bedroht ist, folgt, dass die Einhaltung einer dieser Normen nicht geeignet sein kann, die Verletzung der anderen auszugleichen. Vielmehr dienen beide Bestimmungen in Kombination dazu, den gesamten Entscheidungsvorgang von der Fragestellung an die Geschworenen bis zu deren Wahrspruch im Rahmen der Öffentlichkeit transparent und kontrollierbar zu gestalten.Daraus, dass sowohl eine Verletzung des Paragraph 340, Absatz 2, StPO als auch eine solche des Paragraph 310, Absatz eins, dritter Satz StPO mit Nichtigkeit bedroht ist, folgt, dass die Einhaltung einer dieser Normen nicht geeignet sein kann, die Verletzung der anderen auszugleichen. Vielmehr dienen beide Bestimmungen in Kombination dazu, den gesamten Entscheidungsvorgang von der Fragestellung an die Geschworenen bis zu deren Wahrspruch im Rahmen der Öffentlichkeit transparent und kontrollierbar zu gestalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133694
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Dokumentnummer
JJR_20210607_OGH0002_0130OS00048_21I0000_003