Rechtssatz RS0133800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133800
Entscheidungsdatum
22.06.2021
Rechtssatz
Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe nach § 1984 Abs 1 BGB das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass. Damit geht auch die Prozessführungsbefugnis für Nachlassprozesse, und zwar sowohl für Aktiv- und Passivprozesse, auf den Nachlassverwalter über, soweit es sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt. Den Nachlassgläubigern gegenüber bewirkt die Anordnung der Nachlassverwaltung, dass die vom Erben nach Anordnung der Nachlassverwaltung in Bezug auf den Nachlass gesetzten Rechtshandlungen unwirksam sind.Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe nach Paragraph 1984, Absatz eins, BGB das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass. Damit geht auch die Prozessführungsbefugnis für Nachlassprozesse, und zwar sowohl für Aktiv- und Passivprozesse, auf den Nachlassverwalter über, soweit es sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt. Den Nachlassgläubigern gegenüber bewirkt die Anordnung der Nachlassverwaltung, dass die vom Erben nach Anordnung der Nachlassverwaltung in Bezug auf den Nachlass gesetzten Rechtshandlungen unwirksam sind.
Schlagworte
gesetzliche; Prozessstandschaft; Verwaltungsrecht; Prozessführungsbefugnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133800
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
JJR_20210622_OGH0002_010OB00042_20D0000_001