Rechtssatz RS0133805
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133805
Geschäftszahl
14Os97/21b (14Os98/21z; 14Os99/21x; 14Os100/21v); 15Os32/24f; 11Os71/24m; 11Os95/25t; 15Os97/25s
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Rechtssatz
§ 39 Abs 2 StGB ist als die Strafbefugnis betreffender Ausnahmesatz zu Abs 1 dieser Bestimmung zu verstehen. Nur bei in der Hauptverhandlung vorgekommenen Hinweisen darauf, dass die dort normierten Voraussetzungen der Rückfallsverjährung vorliegen, sind diesbezügliche klärende Feststellungen zu treffen, weshalb das Fehlen entsprechender Urteilskonstatierungen nicht als Rechtsfehler mangels Feststellungen, sondern als Feststellungsmangel geltend zu machen ist (so schon 14 Os 143/20s).Paragraph 39, Absatz 2, StGB ist als die Strafbefugnis betreffender Ausnahmesatz zu Absatz eins, dieser Bestimmung zu verstehen. Nur bei in der Hauptverhandlung vorgekommenen Hinweisen darauf, dass die dort normierten Voraussetzungen der Rückfallsverjährung vorliegen, sind diesbezügliche klärende Feststellungen zu treffen, weshalb das Fehlen entsprechender Urteilskonstatierungen nicht als Rechtsfehler mangels Feststellungen, sondern als Feststellungsmangel geltend zu machen ist (so schon 14 Os 143/20s).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133805
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20210914_OGH0002_0140OS00097_21B0000_001