Rechtssatz RS0133834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133834
Entscheidungsdatum
15.07.2026
Rechtssatz
Bei zur Tatzeit Jugendlichen und jungen Erwachsenen (§ 19 Abs 2 JGG) ist laut der durch das JGG‑ÄndG 2015 in § 5 Z 6a JGG eingeführten „Härteklausel“ anhand einer umfassenden tat- und täterbezogenen Betrachtung zu prüfen, ob der Wertersatzverfall nach § 20 Abs 3 StGB aus Gründen der Billigkeit zu mindern ist. Da es sich dabei um eine vermögensrechtliche Anordnung betreffende Ermessensausübung handelt, ist diese gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO im Urteil zu begründen.Bei zur Tatzeit Jugendlichen und jungen Erwachsenen (Paragraph 19, Absatz 2, JGG) ist laut der durch das JGG‑ÄndG 2015 in Paragraph 5, Ziffer 6 a, JGG eingeführten „Härteklausel“ anhand einer umfassenden tat- und täterbezogenen Betrachtung zu prüfen, ob der Wertersatzverfall nach Paragraph 20, Absatz 3, StGB aus Gründen der Billigkeit zu mindern ist. Da es sich dabei um eine vermögensrechtliche Anordnung betreffende Ermessensausübung handelt, ist diese gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO im Urteil zu begründen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 125/21f
Entscheidungstext OGH 18.11.2021 12 Os 125/21f
- 12 Os 17/22z
Entscheidungstext OGH 31.03.2022 12 Os 17/22z
Vgl
- 15 Os 5/23h
Entscheidungstext OGH 29.06.2023 15 Os 5/23h
vgl
- 15 Os 33/26f
Entscheidungstext OGH 15.07.2026 15 Os 33/26f
vgl; Beisatz: Setzte der Angeklagte Tathandlungen sowohl als junger Erwachsener als auch als Erwachsener, ist zu prüfen und durch Feststellungen zu klären, welcher für den Ausspruch des Verfalls in Betracht kommende Teil auf vom Angeklagten vor Vollendung des 21. Lebensjahres gesetzte Tathandlungen entfiel. (T1)
Beisatz: hier: Umsatz, den der Angeklagte durch Verkauf von Suchtgift teils vor und teils nach Vollendung des 21. Lebensjahres erwirtschaftete. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133834
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20211118_OGH0002_0120OS00125_21F0000_001