[4] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich als teilweise berechtigt erweist. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich als teilweise berechtigt erweist.
[5] Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) argumentiert, das Erstgericht hätte wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der Beteiligungsformen nach § 12 StGB die Bestimmung zur Einfuhr von Suchtgift bei der Strafbemessung nicht erschwerend werten dürfen, weil dieser Umstand bereits die Strafdrohung bestimme. Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) argumentiert, das Erstgericht hätte wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der Beteiligungsformen nach Paragraph 12, StGB die Bestimmung zur Einfuhr von Suchtgift bei der Strafbemessung nicht erschwerend werten dürfen, weil dieser Umstand bereits die Strafdrohung bestimme.
[6] Dieses Vorbringen ist schon deshalb unberechtigt, weil es außer Acht lässt, dass der Angeklagte bei 1./a./ des Schuldspruchs Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung war (§ 33 Abs 1 Z 4 StGB; vgl Riffel in WK2 StGB § 33 Rz 16). Dieses Vorbringen ist schon deshalb unberechtigt, weil es außer Acht lässt, dass der Angeklagte bei 1./a./ des Schuldspruchs Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung war (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, StGB; vergleiche Riffel in WK2 StGB Paragraph 33, Rz 16).
[7] In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[8] Im Recht ist die Beschwerde allerdings – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – mit dem Vorbringen (Z 11 erster Fall), dass hinsichtlich des gemäß § 20 Abs 1 und 3 StGB für verfallen erklärten Betrags von 322.415 Euro, welcher dem Umsatz des Angeklagten im gesamten Tatzeitraum von 340.000 Euro abzüglich des sichergestellten Betrags von 17.585 Euro entspricht, nicht durch Feststellungen geklärt wurde, welcher Teil davon auf vom Angeklagten vor Vollendung seines 21. Lebensjahres gesetzte Tathandlungen entfiel. Bei zur Tatzeit jungen Erwachsenen ist nämlich § 5 Z 6a JGG iVm § 19 Abs 2 JGG zufolge anhand einer umfassenden tat- und täterbezogenen Betrachtung (mit die Ermessensentscheidung darzulegender Begründung) zu prüfen, ob der (den entsprechenden Tatzeitraum betreffende) Wertersatzverfall nach § 20 Abs 3 StGB aus Billigkeitserwägungen zu mindern ist (RIS-Justiz RS0133834). Im Recht ist die Beschwerde allerdings – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – mit dem Vorbringen (Ziffer 11, erster Fall), dass hinsichtlich des gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 3 StGB für verfallen erklärten Betrags von 322.415 Euro, welcher dem Umsatz des Angeklagten im gesamten Tatzeitraum von 340.000 Euro abzüglich des sichergestellten Betrags von 17.585 Euro entspricht, nicht durch Feststellungen geklärt wurde, welcher Teil davon auf vom Angeklagten vor Vollendung seines 21. Lebensjahres gesetzte Tathandlungen entfiel. Bei zur Tatzeit jungen Erwachsenen ist nämlich Paragraph 5, Ziffer 6 a, JGG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, JGG zufolge anhand einer umfassenden tat- und täterbezogenen Betrachtung (mit die Ermessensentscheidung darzulegender Begründung) zu prüfen, ob der (den entsprechenden Tatzeitraum betreffende) Wertersatzverfall nach Paragraph 20, Absatz 3, StGB aus Billigkeitserwägungen zu mindern ist (RIS-Justiz RS0133834).
[9] Somit war das angefochtene Urteil bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im Verfallserkenntnis aufzuheben (§ 285e StPO) und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zu verweisen (zur Zuständigkeit des Vorsitzenden des Schöffengerichts als Einzelrichter vgl RIS-Justiz RS0117920 [T3], RS0100271 [T13, T14]). Somit war das angefochtene Urteil bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im Verfallserkenntnis aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO) und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zu verweisen (zur Zuständigkeit des Vorsitzenden des Schöffengerichts als Einzelrichter vergleiche RIS-Justiz RS0117920 [T3], RS0100271 [T13, T14]).
[10] Mit seiner den Verfallsausspruch betreffenden Berufung war der Angeklagte auf die aufhebende Entscheidung zu verweisen.
[11] Über seine Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO). Über seine Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
[13] Mit Blick auf das Croquis bleibt anzumerken, dass der Oberste Gerichtshof die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (des im Übrigen umfassend geständigen Angeklagten) in Ansehung des Punkts 1./a./ des Schuldspruchs (US 6) für ausreichend erachtet (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19). Mit Blick auf das Croquis bleibt anzumerken, dass der Oberste Gerichtshof die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (des im Übrigen umfassend geständigen Angeklagten) in Ansehung des Punkts 1./a./ des Schuldspruchs (US 6) für ausreichend erachtet vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19).