Rechtssatz RS0133870
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133870
Entscheidungsdatum
14.12.2021
Rechtssatz
Auch in den Angelegenheiten des § 12 Abs 2 NormG 2016 ist bloßen „Teilnehmenden“ - die Vereinsmitgliedern generell nicht gleichzuhalten sind - keine privatrechtliche Rechtsposition (zB auf Fortbestehen eines Komitees oder einer ONR) eingeräumt.Auch in den Angelegenheiten des Paragraph 12, Absatz 2, NormG 2016 ist bloßen „Teilnehmenden“ - die Vereinsmitgliedern generell nicht gleichzuhalten sind - keine privatrechtliche Rechtsposition (zB auf Fortbestehen eines Komitees oder einer ONR) eingeräumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133870
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2022
Dokumentnummer
JJR_20211214_OGH0002_0010OB00154_21K0000_001