Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0133891×

Rechtssatz RS0133891

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133891

Geschäftszahl

6Ob202/21f; 6Ob3/24w

Entscheidungsdatum

20.03.2024

Rechtssatz

Die Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks im Sinn des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, PSG ist durch Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen. Mitunter wird hiefür eine Prognose erforderlich sein. Der Stiftungszweck ist dann nicht mehr erreichbar, wenn nach menschlichem Ermessen auf längere Sicht keine Umstände eintreten werden, die ihn erreichbar machen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 202/21f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 202/21f
    Beisatz: Ob diese Kriterien erfüllt sind oder nicht, kann regelmäßig nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, sodass diese Frage im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufwirft. (T1)
  • 6 Ob 3/24w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.03.2024 6 Ob 3/24w
    Beisatz wie T1

Schlagworte

Auflösung der Privatstiftung, einstimmiger Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstandes, Auflösungsgründe, Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133891

Im RIS seit

22.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Dokumentnummer

JJR_20211222_OGH0002_0060OB00202_21F0000_001