Rechtssatz RS0133891
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133891
Entscheidungsdatum
20.03.2024
Rechtssatz
Die Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks im Sinn des § 35 Abs 2 Z 2 PSG ist durch Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen. Mitunter wird hiefür eine Prognose erforderlich sein. Der Stiftungszweck ist dann nicht mehr erreichbar, wenn nach menschlichem Ermessen auf längere Sicht keine Umstände eintreten werden, die ihn erreichbar machen.Die Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks im Sinn des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, PSG ist durch Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen. Mitunter wird hiefür eine Prognose erforderlich sein. Der Stiftungszweck ist dann nicht mehr erreichbar, wenn nach menschlichem Ermessen auf längere Sicht keine Umstände eintreten werden, die ihn erreichbar machen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 202/21f
Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 202/21f
Beisatz: Ob diese Kriterien erfüllt sind oder nicht, kann regelmäßig nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, sodass diese Frage im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufwirft. (T1)
- 6 Ob 3/24w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.03.2024 6 Ob 3/24w
Beisatz wie T1
Schlagworte
Auflösung der Privatstiftung, einstimmiger Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstandes, Auflösungsgründe, Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133891
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20211222_OGH0002_0060OB00202_21F0000_001