Rechtssatz RS0133898
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133898
Entscheidungsdatum
27.01.2022
Rechtssatz
Das Schriftformerfordernis des § 3 Abs 6 BauKG ist auf die Pflichtenübertragung nach § 9 Abs 1 BauKG analog anzuwenden. Der Bauherr kann sich daher gegenüber geschädigten Arbeitnehmern nicht darauf berufen, dass er Pflichten nach dem BauKG mündlich oder konkludent auf einen Projektleiter übertragen habe.Das Schriftformerfordernis des Paragraph 3, Absatz 6, BauKG ist auf die Pflichtenübertragung nach Paragraph 9, Absatz eins, BauKG analog anzuwenden. Der Bauherr kann sich daher gegenüber geschädigten Arbeitnehmern nicht darauf berufen, dass er Pflichten nach dem BauKG mündlich oder konkludent auf einen Projektleiter übertragen habe.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 203/21y
Entscheidungstext OGH 27.01.2022 2 Ob 203/21y
Beisatz: Grund dafür ist der Zweck der Norm, nämlich die Schaffung „klarer Verhältnisse“ im Interesse der auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer. (T1)
Schlagworte
Analogie, Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz, Bauherr, Baustellenkoordinator, Schriftlichkeitsgebot, Pflichtenübertragung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133898
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022
Dokumentnummer
JJR_20220127_OGH0002_0020OB00203_21Y0000_001