Rechtssatz RS0133912
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133912
Entscheidungsdatum
24.08.2021
Rechtssatz
Die Übertragung der Zuständigkeit an einen anderen Disziplinarrat ist abschließend in § 25 DSt geregelt. Eine solche können gemäß § 25 Abs 1 DSt der Disziplinarrat selbst und der Beschuldigte sowie der Kammeranwalt – Letztere binnen vier Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses beim Disziplinarrat (§ 25 Abs 2 erster Satz leg cit) – beantragen, nicht jedoch der Oberste Gerichtshof von Amts wegen vornehmen (vgl demgegenüber § 39 Abs 1 StPO).Die Übertragung der Zuständigkeit an einen anderen Disziplinarrat ist abschließend in Paragraph 25, DSt geregelt. Eine solche können gemäß Paragraph 25, Absatz eins, DSt der Disziplinarrat selbst und der Beschuldigte sowie der Kammeranwalt – Letztere binnen vier Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses beim Disziplinarrat (Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz leg cit) – beantragen, nicht jedoch der Oberste Gerichtshof von Amts wegen vornehmen vergleiche demgegenüber Paragraph 39, Absatz eins, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133912
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20210824_OGH0002_0280DS00002_20P0000_001