Rechtssatz RS0133925
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133925
Entscheidungsdatum
22.02.2022
Norm
ABGB §1478
ABGB §1487a
ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 §1487
Rechtssatz
§ 1487 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 und § 1487a ABGB sind nicht auf Ansprüche anzuwenden, die sich aus dem konstitutiven Anerkenntnis eines sonst nicht bestehenden Pflichtteilsanspruchs ergeben. Solche Ansprüche verjähren nach § 1478 ABGB in 30 Jahren.Paragraph 1487, ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015 und Paragraph 1487 a, ABGB sind nicht auf Ansprüche anzuwenden, die sich aus dem konstitutiven Anerkenntnis eines sonst nicht bestehenden Pflichtteilsanspruchs ergeben. Solche Ansprüche verjähren nach Paragraph 1478, ABGB in 30 Jahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133925
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20220222_OGH0002_0020OB00001_22V0000_001