Rechtssatz RS0133965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133965
Entscheidungsdatum
22.04.2022
Rechtssatz
Verliert ein Pferd unfallbedingt die Gebrauchsmöglichkeit als Reitpferd, so steht dem Tierhalter ein Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten sowie der verbliebenen Wertminderung zu, er kann aber nicht zusätzlich den Ersatz von Einstell‑ und Futterkosten verlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133965
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022
Dokumentnummer
JJR_20220422_OGH0002_0080OB00041_22W0000_001