Rechtssatz RS0133973
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133973
Entscheidungsdatum
28.09.2022
Rechtssatz
War eine Arbeitgeberin als unmittelbare Adressatin der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung verpflichtet, Arbeitnehmern ohne Vorliegen eines negativen Testergebnisses (bzw einer der in der Verordnung statuierten Ausnahmen) das Betreten der Betriebsstätte zu verwehren, ergibt sich auch mittelbar für den Arbeitnehmer die Verpflichtung, sich den kostenlos angebotenen Tests zu unterziehen, um seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen zu können. Wird aufgrund der unberechtigten Verweigerung der aufgrund der Verordnung zur Erfüllung der Arbeitspflicht notwendigen Tests das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber beendet, liegt dieser Beendigung kein verpöntes Motiv zugrunde.
Anmerkung
So bereits 8 ObA 42/21s
Entscheidungstexte
- 8 ObA 11/22h
Entscheidungstext OGH 22.02.2022 8 ObA 11/22h
- 9 ObA 79/22s
Entscheidungstext OGH 28.09.2022 9 ObA 79/22s
Vgl; Beisatz: Hier: Verweigerung einer Lehrerin, sich den von der COVID‑19‑Schulverordnung 2021/22 vorgeschriebenen PCR‑Tests zu unterziehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133973
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Dokumentnummer
JJR_20220222_OGH0002_008OBA00011_22H0000_001