Rechtssatz RS0133998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133998
Entscheidungsdatum
26.04.2022
Rechtssatz
Eine Pflicht des Gerichts, im Interesse des Angeklagten einzuschreiten, besteht bei – auch groben – Fehlleistungen eines Wahlverteidigers nicht, weil dessen Verhältnis zum Angeklagten nicht vom Schutzbereich des Art 6 Abs 3 lit c MRK umfasst ist (so schon 14 Os 51/12z).Eine Pflicht des Gerichts, im Interesse des Angeklagten einzuschreiten, besteht bei – auch groben – Fehlleistungen eines Wahlverteidigers nicht, weil dessen Verhältnis zum Angeklagten nicht vom Schutzbereich des Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK umfasst ist (so schon 14 Os 51/12z).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133998
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022
Dokumentnummer
JJR_20220426_OGH0002_0140OS00002_22H0000_001