Dagegen richtet sich der als „Grundrechtsbeschwerde allenfalls Anregung nach § 363a StPO“ bezeichnete Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO des Verurteilten, mit welchem er nominell eine Verletzung von Art 83 Abs 2 B-VG, Art 6 MRK sowie Art 2 des 7. ZPMRK behauptet.Dagegen richtet sich der als „Grundrechtsbeschwerde allenfalls Anregung nach Paragraph 363 a, StPO“ bezeichnete Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO des Verurteilten, mit welchem er nominell eine Verletzung von Artikel 83, Absatz 2, B-VG, Artikel 6, MRK sowie Artikel 2, des 7. ZPMRK behauptet.
Gerade noch hinreichend deutlich macht der Antrag geltend, das Berufungsgericht habe § 84 Abs 2 StPO durch die zuvor dargestellte Auslegung in einer mit grundrechtlichen Garantien unvereinbaren Weise angewendet und - trotz nach Ansicht des Erneuerungswerbers bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken - eine Antragstellung nach Art 89 Abs 2 B-VG unterlassen. Da diese Problematik nicht Gegenstand der Urteilsanfechtung sein konnte, ist der Erneuerungsantrag zwar zulässig, aber nicht berechtigt (RIS-Justiz RS0122737).Gerade noch hinreichend deutlich macht der Antrag geltend, das Berufungsgericht habe Paragraph 84, Absatz 2, StPO durch die zuvor dargestellte Auslegung in einer mit grundrechtlichen Garantien unvereinbaren Weise angewendet und - trotz nach Ansicht des Erneuerungswerbers bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken - eine Antragstellung nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG unterlassen. Da diese Problematik nicht Gegenstand der Urteilsanfechtung sein konnte, ist der Erneuerungsantrag zwar zulässig, aber nicht berechtigt (RIS-Justiz RS0122737).
Die ins Treffen geführten grundrechtlichen Garantien gewährleisten nämlich keineswegs einen schrankenlosen Zugang zu Gericht, sondern lassen es zu, diesen von - verhältnismäßigen und sachlichen -
Bedingungen, etwa bestimmten Formvorschriften abhängig zu machen (zu Art 6 Abs 1 MRK: Grabenwarter/Pabel EMRK5 § 24 Rz 51; Miehsler/Vogler IntKomm EMRK Art 6 Rz 279; zu Art 2 des 7. ZPMRK, der schon dem Wortlaut nach einfachgesetzliche Einschränkungen zulässt: Grabenwarter/Pabel EMRK5 § 24 Rz 155; Meyer-Ladewig EMRK3 Art 2 7. ZP Rz 3; vgl auch zu Art 83 Abs 2 B-VG: Holzinger in Korinek/Holoubek Österreichisches Bundesverfassungsrecht Art 83 Abs 2 Rz 63 ff mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs).Die ins Treffen geführten grundrechtlichen Garantien gewährleisten nämlich keineswegs einen schrankenlosen Zugang zu Gericht, sondern lassen es zu, diesen von - verhältnismäßigen und sachlichen -, Bedingungen, etwa bestimmten Formvorschriften abhängig zu machen (zu Artikel 6, Absatz eins, MRK: Grabenwarter/Pabel EMRK5 Paragraph 24, Rz 51; Miehsler/Vogler IntKomm EMRK Artikel 6, Rz 279; zu Artikel 2, des 7. ZPMRK, der schon dem Wortlaut nach einfachgesetzliche Einschränkungen zulässt: Grabenwarter/Pabel EMRK5 Paragraph 24, Rz 155; Meyer-Ladewig EMRK3 Artikel 2, 7. ZP Rz 3; vergleiche auch zu Artikel 83, Absatz 2, B-VG: Holzinger in Korinek/Holoubek Österreichisches Bundesverfassungsrecht Artikel 83, Absatz 2, Rz 63 ff mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs).
Wie der Erneuerungswerber selbst einräumt, können gemäß § 84 Abs 2 StPO, „soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird“, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden (gegen die Zulässigkeit der Eingabe per E-Mail zutreffend: Murschetz, WK-StPO § 84 Rz 12; vgl auch Nordmeyer, WK-StPO § 195 Rz 26). § 466 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO enthält keine abweichende Regelung für die Berufungsanmeldung im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter; eine Anmeldung per E-Mail ist daher nicht zulässig.Wie der Erneuerungswerber selbst einräumt, können gemäß Paragraph 84, Absatz 2, StPO, „soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird“, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) eingebracht werden (gegen die Zulässigkeit der Eingabe per E-Mail zutreffend: Murschetz, WK-StPO Paragraph 84, Rz 12; vergleiche auch Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 195, Rz 26). Paragraph 466, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO enthält keine abweichende Regelung für die Berufungsanmeldung im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter; eine Anmeldung per E-Mail ist daher nicht zulässig.
Die damit normierte unterschiedliche Behandlung von den in § 84 Abs 2 StPO genannten Eingabeformen einerseits und Eingaben per E-Mail andererseits ist schon mit Blick auf die nur in letzterem Fall gegebenen Unwägbarkeiten, etwa Sicherheitsrisiken aufgrund möglicher Manipulationen im Internet, die fehlende sichere Zuordnungsmöglichkeit solcher Eingaben zu einer bestimmten Person und die mangels eigener E-Mail-Adressen österreichischer Gerichte nicht bestimmbare Rechtzeitigkeit von fristgebundenen Eingaben per E-Mail, sachlich gerechtfertigt (vgl zum Ganzen zutreffend die kritischen Ausführungen von Gitschthaler EF-Z 2011/104, zu der die Zulässigkeit eines per E-Mail an den Gerichtskommissär übermittelten Separationsantrags im Verlassenschaftsverfahren bejahenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, AZ 10 Ob 28/11g, samt Auseinandersetzung mit Kommentarmeinungen [va Konecny in Fasching/Konecny ZPO², § 74 Rz 20, 21, 56 ff]; vgl auch Thiele, MR 2000, 281).Die damit normierte unterschiedliche Behandlung von den in Paragraph 84, Absatz 2, StPO genannten Eingabeformen einerseits und Eingaben per E-Mail andererseits ist schon mit Blick auf die nur in letzterem Fall gegebenen Unwägbarkeiten, etwa Sicherheitsrisiken aufgrund möglicher Manipulationen im Internet, die fehlende sichere Zuordnungsmöglichkeit solcher Eingaben zu einer bestimmten Person und die mangels eigener E-Mail-Adressen österreichischer Gerichte nicht bestimmbare Rechtzeitigkeit von fristgebundenen Eingaben per E-Mail, sachlich gerechtfertigt vergleiche zum Ganzen zutreffend die kritischen Ausführungen von Gitschthaler EF-Z 2011/104, zu der die Zulässigkeit eines per E-Mail an den Gerichtskommissär übermittelten Separationsantrags im Verlassenschaftsverfahren bejahenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, AZ 10 Ob 28/11g, samt Auseinandersetzung mit Kommentarmeinungen [va Konecny in Fasching/Konecny ZPO², Paragraph 74, Rz 20, 21, 56 ff]; vergleiche auch Thiele, MR 2000, 281).
Grundrechtswidrige Gesetzesanwendung oder pflichtwidriges Unterlassen der Normanfechtung (Art 89 Abs 2 B-VG) ist dem Rechtsmittelgericht demnach nicht vorzuwerfen. Sonstige Grundrechtsverletzungen legt der Antrag nicht deutlich und bestimmt dar (RIS-Justiz RS0124359).Grundrechtswidrige Gesetzesanwendung oder pflichtwidriges Unterlassen der Normanfechtung (Artikel 89, Absatz 2, B-VG) ist dem Rechtsmittelgericht demnach nicht vorzuwerfen. Sonstige Grundrechtsverletzungen legt der Antrag nicht deutlich und bestimmt dar (RIS-Justiz RS0124359).
Im Übrigen scheidet die Annahme einer planwidrigen Lücke in § 84 Abs 2 StPO als Voraussetzung einer Analogie (auf einfachgesetzlicher Ebene) schon mit Blick auf die gesetzgeberische Tätigkeit der letzten Jahre aus: Mit dem Strafprozessreformgesetz, BGBl I 2004/19, wurde dem technischen Fortschritt und modernen Kommunikationstechniken insoweit Rechnung getragen, als in der § 6 StPO aF nachfolgenden Bestimmung des § 84 Abs 2 StPO Eingaben per Telefax und im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) ausdrücklich zugelassen, (schon damals im Alltag als Kommunikationsform längst gebräuchliche) E-Mails jedoch nicht in die Regelung aufgenommen wurden. Anlässlich der mit dem Ziel einer Entlastung von Staatsanwaltschaften und Gerichten (vgl ErläutRV 981 BlgNR 24. GP 4) vorgenommenen Novellierung des § 84 Abs 2 StPO durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111, fand diese mit erheblichem Mehraufwand für die Gerichte verbundene (vgl dazu erneut Gitschthaler EF-Z 2011/104 [175]) Eingabeform (vgl hingegen § 13 Abs 2 AVG; vgl auch § 86a BAO) abermals nicht Eingang in die Bestimmung. Die Regelung der näheren Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben wurde übrigens schon davor einer Verordnung des Bundesministers für Justiz vorbehalten (§ 89b GOG), nach welcher E-Mails ausdrücklich keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs sind (§ 5 Abs 1a ERV 2006).Im Übrigen scheidet die Annahme einer planwidrigen Lücke in Paragraph 84, Absatz 2, StPO als Voraussetzung einer Analogie (auf einfachgesetzlicher Ebene) schon mit Blick auf die gesetzgeberische Tätigkeit der letzten Jahre aus: Mit dem Strafprozessreformgesetz, BGBl I 2004/19, wurde dem technischen Fortschritt und modernen Kommunikationstechniken insoweit Rechnung getragen, als in der Paragraph 6, StPO aF nachfolgenden Bestimmung des Paragraph 84, Absatz 2, StPO Eingaben per Telefax und im elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) ausdrücklich zugelassen, (schon damals im Alltag als Kommunikationsform längst gebräuchliche) E-Mails jedoch nicht in die Regelung aufgenommen wurden. Anlässlich der mit dem Ziel einer Entlastung von Staatsanwaltschaften und Gerichten vergleiche ErläutRV 981 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 4, ) vorgenommenen Novellierung des Paragraph 84, Absatz 2, StPO durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111, fand diese mit erheblichem Mehraufwand für die Gerichte verbundene vergleiche dazu erneut Gitschthaler EF-Z 2011/104 [175]) Eingabeform vergleiche hingegen Paragraph 13, Absatz 2, AVG; vergleiche auch Paragraph 86 a, BAO) abermals nicht Eingang in die Bestimmung. Die Regelung der näheren Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben wurde übrigens schon davor einer Verordnung des Bundesministers für Justiz vorbehalten (Paragraph 89 b, GOG), nach welcher E-Mails ausdrücklich keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs sind (Paragraph 5, Absatz eins a, ERV 2006).
Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass aus dem dargestellten Verhalten des Verteidigers, insbesondere dem Unterbleiben eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trotz ausdrücklicher dahingehender Hinweise von Oberstaatsanwaltschaft und Berufungsgericht, keine Verpflichtung des Oberlandesgerichts resultierte, im Interesse des Angeklagten einzugreifen. Eine solche wird vom EGMR nur bei groben Versäumnissen des Pflichtverteidigers bejaht (vgl EGMR 10. Oktober 2002, Czekalla, Nr 38.830/97, Newsletter 2002, 209; EGMR 9. November 2004, Saez Maeso, Nr 77.837/01, Newsletter 2004, 274) nicht jedoch bei - wenn auch (wie hier) schwerwiegenden - Fehlleistungen eines Wahlverteidigers, weil dessen Verhältnis zum Angeklagtem nicht von der Garantie des Art 6 Abs 3 lit c MRK umfasst ist (14 Os 42/09x; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 315; Grabenwarter/Pabel EMRK5 § 24 Rz 114; Kühne IntKomm EMRK Art 6 Rz 566 ff).Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass aus dem dargestellten Verhalten des Verteidigers, insbesondere dem Unterbleiben eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trotz ausdrücklicher dahingehender Hinweise von Oberstaatsanwaltschaft und Berufungsgericht, keine Verpflichtung des Oberlandesgerichts resultierte, im Interesse des Angeklagten einzugreifen. Eine solche wird vom EGMR nur bei groben Versäumnissen des Pflichtverteidigers bejaht vergleiche EGMR 10. Oktober 2002, Czekalla, Nr 38.830/97, Newsletter 2002, 209; EGMR 9. November 2004, Saez Maeso, Nr 77.837/01, Newsletter 2004, 274) nicht jedoch bei - wenn auch (wie hier) schwerwiegenden - Fehlleistungen eines Wahlverteidigers, weil dessen Verhältnis zum Angeklagtem nicht von der Garantie des Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK umfasst ist (14 Os 42/09x; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 315; Grabenwarter/Pabel EMRK5 Paragraph 24, Rz 114; Kühne IntKomm EMRK Artikel 6, Rz 566 ff).
Der Antrag war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO).Der Antrag war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).