Rechtssatz RS0134015
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134015
Entscheidungsdatum
30.08.2023
Rechtssatz
Die Rechtsform einer britischen Ltd., die nach europarechtlichen Vorgaben als eigenständiger Rechtsträger anzuerkennen war, bei der diese Anerkennungsgrundlage Brexit‑bedingt aber weggefallen ist, ist dann, wenn der Sitz ihrer Verwaltungstätigkeit ein Inlandssitz ist, nach österreichischem Gesellschafterstatut als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen. Im Fall eines Alleingesellschafters ist von der Zuordnung an ihn als Einzelunternehmer auszugehen (§ 142 UGB analog).Die Rechtsform einer britischen Ltd., die nach europarechtlichen Vorgaben als eigenständiger Rechtsträger anzuerkennen war, bei der diese Anerkennungsgrundlage Brexit‑bedingt aber weggefallen ist, ist dann, wenn der Sitz ihrer Verwaltungstätigkeit ein Inlandssitz ist, nach österreichischem Gesellschafterstatut als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen. Im Fall eines Alleingesellschafters ist von der Zuordnung an ihn als Einzelunternehmer auszugehen (Paragraph 142, UGB analog).
Entscheidungstexte
- 9 Ob 74/21d
Entscheidungstext OGH 27.01.2022 9 Ob 74/21d
- 10 Ob 41/21h
Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 41/21h
Vgl
- 6 Ob 123/23s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.08.2023 6 Ob 123/23s
Schlagworte
Limited; Brexit; Numerus clausus; Rechtsfähigkeit; GesbR; Einzelunternehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134015
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Dokumentnummer
JJR_20220127_OGH0002_0090OB00074_21D0000_001