Rechtssatz RS0134017
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134017
Entscheidungsdatum
27.04.2022
Norm
KuKuSpoSiG §3 Abs1
KuKuSpoSiG idF vor BGBl I 2021/223 §1 Abs1
Rechtssatz
Zusammengefasst ist es – im gegenständlichen Fall – einem Vermittler beim Einlösen von Gutscheinen nach dem Kunst‑, Kultur‑ und Sportsicherungsgesetz (KuKuSpoSiG) verboten, einem Verbraucher eine Servicegebühr oder Vermittlungsgebühr zu verrechnen. Weder für die Ausstellung und Übersendung noch für die Einlösung eines Gutscheins dürfen dem Besucher oder Teilnehmer einer Veranstaltung oder späteren Inhaber des Gutscheins Kosten angelastet werden.
Schlagworte
Covid‑19‑Pandemie; Absagen von Veranstaltungen; Gutscheine; Servicegebühr
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134017
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20220427_OGH0002_0090OB00008_22Z0000_001