Rechtssatz RS0134031
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134031
Entscheidungsdatum
01.06.2022
Rechtssatz
Der spätere Schaden, der durch einen bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angelegten Mangel verursacht wurde, ist bei der Prüfung des Missverhältnisses iSd § 934 ABGB nicht zu berücksichtigen. Solche „Weiterfresserschäden“ haben bei der Feststellung des Werts der Sache jedenfalls außer Betracht zu bleiben.Der spätere Schaden, der durch einen bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angelegten Mangel verursacht wurde, ist bei der Prüfung des Missverhältnisses iSd Paragraph 934, ABGB nicht zu berücksichtigen. Solche „Weiterfresserschäden“ haben bei der Feststellung des Werts der Sache jedenfalls außer Betracht zu bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134031
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2022
Dokumentnummer
JJR_20220601_OGH0002_0050OB00193_21Z0000_001