Rechtssatz RS0134098
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134098
Entscheidungsdatum
12.03.2024
Rechtssatz
Die Verschaffung von Waren (hier: Zigaretten) aus einem Automaten unter Einsatz einer vorher weggenommenen Bankomatkarte erfüllt das Tatbild des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB. Auf die Eingabe eines PIN‑Codes kommt es dabei nicht an.Die Verschaffung von Waren (hier: Zigaretten) aus einem Automaten unter Einsatz einer vorher weggenommenen Bankomatkarte erfüllt das Tatbild des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB. Auf die Eingabe eines PIN‑Codes kommt es dabei nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134098
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20220824_OGH0002_0140OS00079_22G0000_001