Rechtssatz RS0134141
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134141
Entscheidungsdatum
31.01.2023
Norm
ESAEG §12
RL 2014/49/EU Art6 Abs2
Rechtssatz
Verfügt ein Anleger über mehrere Konten bei einem Kreditinstitut, so führen Überweisungen zwischen diesen Konten nicht dazu, dass unter § 12 ESAEG fallende Einlagen nicht mehr von der Entschädigungspflicht erfasst wären. Vielmehr sind solche Einlagen weiterhin privilegiert, soweit sie bei einer Gesamtbetrachtung noch auf den Konten vorhanden sind.Verfügt ein Anleger über mehrere Konten bei einem Kreditinstitut, so führen Überweisungen zwischen diesen Konten nicht dazu, dass unter Paragraph 12, ESAEG fallende Einlagen nicht mehr von der Entschädigungspflicht erfasst wären. Vielmehr sind solche Einlagen weiterhin privilegiert, soweit sie bei einer Gesamtbetrachtung noch auf den Konten vorhanden sind.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 241/21d
Entscheidungstext OGH 06.10.2022 1 Ob 241/21d
- 6 Ob 58/22f
Entscheidungstext OGH 18.11.2022 6 Ob 58/22f
- 4 Ob 202/22t
Entscheidungstext OGH 31.01.2023 4 Ob 202/22t
Beisatz: Umverteilung des Guthabens durch Eröffnung eines Sparkontos bei derselben Bank. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134141
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20221006_OGH0002_0010OB00241_21D0000_001