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Entscheidung 1 Ob 241/21d×

Entscheidung 1 Ob 241/21d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036159 Rechtssatz 09.01.1986Zivilrecht
Keine Notwendigkeit, zu den Revisionen der Beklagten und ihrer Nebenintervenientin gesonderte Revisionsbeantwortungen zu erstatten, wenn bei Erstattung der ersten Revisionsbeantwortung dem Kläger bereits beide Revisionen zugestellt waren.
RS0082949 Rechtssatz 29.08.1995Zivilrecht
Nur dann, wenn eine Frage der Auslegung des EGV (hier - Frage nach der Reichweite des Art 177 EWGV) bereits Gegenstand einer Vorabentscheidung des EuGH war oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass die Beantwortung der …
RS0111757 Rechtssatz 18.03.1999Zivilrecht
Erheben die Partei und der auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenient Berufung, ist die Pauschalgebühr (bei identem Streitgegenstand) nur einmal zu entrichten.
RS0123074 Rechtssatz 22.10.2007Zivilrecht
Es bleibt grundsätzlich den nationalen Gerichten überlassen, zu beurteilen, ob die richtige Anwendung des EG-Rechts derart offenkundig ist, dass von einer Vorlage abgesehen werden kann. Das Bestehen keines „vernünftigen Zweifels" i.S. „acte clair" ist nicht …
RS0134141 Rechtssatz 06.10.2022Zivilrecht
Verfügt ein Anleger über mehrere Konten bei einem Kreditinstitut, so führen Überweisungen zwischen diesen Konten nicht dazu, dass unter § 12 ESAEG fallende Einlagen nicht mehr von der Entschädigungspflicht erfasst wären. Vielmehr sind solche Einlagen weiter …
RS0134142 Rechtssatz 06.10.2022Zivilrecht
Einlagen resultieren auch dann aus „Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien“ iSv § 12 Z 1 lit a ESAEG, wenn sie auf der Veräußerung einer von Todes wegen erworbenen Immobilie beruhen, die der Erblasser zu Wohnzwecken genu …
RS0134143 Rechtssatz 06.10.2022Zivilrecht
Aus dem Recht zur Aufschiebung der Zahlung nach § 14 Abs 2 Z 5 ESAEG folgt, dass Verzugszinsen aus Entschädigungsforderungen für zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen (§ 12 ESAEG) nur gebühren, wenn der Kapitalbetrag nicht innerhalb der im rechtskräftigen Urt …
RS0134620 Rechtssatz 06.10.2022Zivilrecht
Da nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2016/16/0095) auch der Nebenintervenient für sein Rechtsmittel eine Pauschalgebühr zu entrichten hat, gebührt dem Nebenintervenient bei Obsiegen der Hauptpartei im Rechtsmittelverfahren Bara …