Rechtssatz RS0134143
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134143
Entscheidungsdatum
06.10.2022
Norm
ESAEG §14
RL 2014/49/EU Art8
Rechtssatz
Aus dem Recht zur Aufschiebung der Zahlung nach § 14 Abs 2 Z 5 ESAEG folgt, dass Verzugszinsen aus Entschädigungsforderungen für zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen (§ 12 ESAEG) nur gebühren, wenn der Kapitalbetrag nicht innerhalb der im rechtskräftigen Urteil vorgesehenen Leistungsfrist gezahlt wird. In diesem Fall sind die Zinsen ab dem Eintritt der Rechtskraft zu leisten.Aus dem Recht zur Aufschiebung der Zahlung nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5, ESAEG folgt, dass Verzugszinsen aus Entschädigungsforderungen für zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen (Paragraph 12, ESAEG) nur gebühren, wenn der Kapitalbetrag nicht innerhalb der im rechtskräftigen Urteil vorgesehenen Leistungsfrist gezahlt wird. In diesem Fall sind die Zinsen ab dem Eintritt der Rechtskraft zu leisten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134143
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022
Dokumentnummer
JJR_20221006_OGH0002_0010OB00241_21D0000_003