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Rechtssatz RS0134172×

Rechtssatz RS0134172

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134172

Geschäftszahl

8Ob123/22d

Entscheidungsdatum

24.10.2022

Rechtssatz

Paragraph 29, PSG enthält keine gesonderte, von den Regelungen des allgemeinen Zivilrechts abweichende Verjährungsfrist, insbesondere auch nicht für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Mitglieder des Stiftungsvorstands. Sehr wohl besteht dagegen eine solche Sonderbestimmung für die Haftung des Stiftungsprüfers durch den in Paragraph 21, Absatz 2, PSG enthaltenen Verweis auf Paragraph 275, Absatz 5, UGB. Angesichts dieser differenzierten Regelung ist eine dem Gesetzgeber unterlaufene unbeabsichtigte Regelungslücke, die Voraussetzung für eine Analogie wäre, nicht zu erkennen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verjährung; Verjährungsbeginn; Fristbeginn; Haftung der Mitglieder von Stiftungsorganen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134172

Im RIS seit

23.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Dokumentnummer

JJR_20221024_OGH0002_0080OB00123_22D0000_001