Rechtssatz RS0134172
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134172
Entscheidungsdatum
24.10.2022
Rechtssatz
§ 29 PSG enthält keine gesonderte, von den Regelungen des allgemeinen Zivilrechts abweichende Verjährungsfrist, insbesondere auch nicht für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Mitglieder des Stiftungsvorstands. Sehr wohl besteht dagegen eine solche Sonderbestimmung für die Haftung des Stiftungsprüfers durch den in § 21 Abs 2 PSG enthaltenen Verweis auf § 275 Abs 5 UGB. Angesichts dieser differenzierten Regelung ist eine dem Gesetzgeber unterlaufene unbeabsichtigte Regelungslücke, die Voraussetzung für eine Analogie wäre, nicht zu erkennen.Paragraph 29, PSG enthält keine gesonderte, von den Regelungen des allgemeinen Zivilrechts abweichende Verjährungsfrist, insbesondere auch nicht für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Mitglieder des Stiftungsvorstands. Sehr wohl besteht dagegen eine solche Sonderbestimmung für die Haftung des Stiftungsprüfers durch den in Paragraph 21, Absatz 2, PSG enthaltenen Verweis auf Paragraph 275, Absatz 5, UGB. Angesichts dieser differenzierten Regelung ist eine dem Gesetzgeber unterlaufene unbeabsichtigte Regelungslücke, die Voraussetzung für eine Analogie wäre, nicht zu erkennen.
Schlagworte
Verjährung; Verjährungsbeginn; Fristbeginn; Haftung der Mitglieder von Stiftungsorganen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134172
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Dokumentnummer
JJR_20221024_OGH0002_0080OB00123_22D0000_001