Rechtssatz RS0134209
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134209
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Rechtssatz
Der staatliche Strafanspruch und damit eine im Verwaltungsstrafverfahren über den Angeklagten verhängte Geldstrafe unterliegt nicht dem Vermögensbegriff des § 144 Abs 1 StGB, weil mit der Einhebung einer Geldstrafe keine Vermögensinteressen verfolgt, sondern die Wirksamkeit der (hier verwaltungsbehördlichen) Strafverfolgung sichergestellt wird (idS schon 12 Os 24/08h).Der staatliche Strafanspruch und damit eine im Verwaltungsstrafverfahren über den Angeklagten verhängte Geldstrafe unterliegt nicht dem Vermögensbegriff des Paragraph 144, Absatz eins, StGB, weil mit der Einhebung einer Geldstrafe keine Vermögensinteressen verfolgt, sondern die Wirksamkeit der (hier verwaltungsbehördlichen) Strafverfolgung sichergestellt wird (idS schon 12 Os 24/08h).
Entscheidungstexte
- 14 Os 84/22t
Entscheidungstext OGH 06.12.2022 14 Os 84/22t
- 14 Os 15/23x
Entscheidungstext OGH 27.06.2023 14 Os 15/23x
vgl; Beisatz: Das gilt nicht für Gebühren. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134209
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Dokumentnummer
JJR_20221206_OGH0002_0140OS00084_22T0000_001