Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, stehen dieses Urteil und der unter einem gefasste Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach dem klaren Wortlaut des § 292a StGB werden von dieser Strafbestimmung nur solche Vermögensverzeichnisse erfasst, die im Zuge eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens oder vor einem Vollstreckungsorgan abgegeben werden. Ein solches Vermögensverzeichnis soll dem betreibenden Gläubiger einen Überblick über das Vermögen des Verpflichteten oder des Gemeinschuldners verschaffen (Plöchl/Seidl in WK2 § 292a Rz 8).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 292 a, StGB werden von dieser Strafbestimmung nur solche Vermögensverzeichnisse erfasst, die im Zuge eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens oder vor einem Vollstreckungsorgan abgegeben werden. Ein solches Vermögensverzeichnis soll dem betreibenden Gläubiger einen Überblick über das Vermögen des Verpflichteten oder des Gemeinschuldners verschaffen (Plöchl/Seidl in WK2 Paragraph 292 a, Rz 8).
Das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe hingegen dient der vom Gericht vorzunehmenden Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers als Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe und ist daher schon wegen seiner gänzlich anderen Zweckbestimmung vom Vermögensverzeichnis im Sinne des § 292a StGB zu unterscheiden.Das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe hingegen dient der vom Gericht vorzunehmenden Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers als Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe und ist daher schon wegen seiner gänzlich anderen Zweckbestimmung vom Vermögensverzeichnis im Sinne des Paragraph 292 a, StGB zu unterscheiden.
Das unrichtige Ausfüllen eines Vermögensbekenntnisses ausschließlich zur Erlangung der Verfahrenshilfe ist demnach nicht tatbildlich im Sinne des § 292a StGB.Das unrichtige Ausfüllen eines Vermögensbekenntnisses ausschließlich zur Erlangung der Verfahrenshilfe ist demnach nicht tatbildlich im Sinne des Paragraph 292 a, StGB.
Das inkriminierte Verhalten ist auch nicht als Betrug zu beurteilen. Denn die diesbezüglichen Vermögensinteressen des Bundes stehen im Dienste des staatlichen Strafverfolgungsinteresses und sind diesem gleichzuhalten. Der staatliche Strafanspruch ist aber für sich allein gegen den Beschuldigten nicht strafrechtlich geschützt (Kirchbacher/Presslauer in WK2 [2006] § 146 Rz 42a; vgl auch Murschetz, Erschleichung der Verfahrenshilfe im Strafverfahren: ein Betrug?, ÖJZ 2001, 836, die neben jenen [überwiegenden] Fällen, in denen bereits ein Vermögensschaden ausscheidet, auf der Rechtfertigungsebene zum selben Ergebnis gelangt).Das inkriminierte Verhalten ist auch nicht als Betrug zu beurteilen. Denn die diesbezüglichen Vermögensinteressen des Bundes stehen im Dienste des staatlichen Strafverfolgungsinteresses und sind diesem gleichzuhalten. Der staatliche Strafanspruch ist aber für sich allein gegen den Beschuldigten nicht strafrechtlich geschützt (Kirchbacher/Presslauer in WK2 [2006] Paragraph 146, Rz 42a; vergleiche auch Murschetz, Erschleichung der Verfahrenshilfe im Strafverfahren: ein Betrug?, ÖJZ 2001, 836, die neben jenen [überwiegenden] Fällen, in denen bereits ein Vermögensschaden ausscheidet, auf der Rechtfertigungsebene zum selben Ergebnis gelangt).
Entgegen der Ansicht der Generalprokuratur ist die Tathandlung aber auch nicht der Strafbestimmung des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB zu subsumieren. Ungeachtet der von der Generalprokuratur hervorgehobenen wirtschaftlichen Komponente als eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe ist das inhaltlich unrichtige, weil unvollständige Ausfüllen des Formblatts auf Erlangung der Verfahrenshilfe mangels eigenständigen, über die bloße Behauptung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen hinausgehenden Beweiswerts gleich einer mündlichen Lüge nicht als Herstellen einer inhaltlich unrichtigen Urkunde und somit eines falschen Beweismittels im Sinne des § 293 Abs 1 erster Fall StGB zu beurteilen (Tipold in SbgKomm Rz 20 und Plöchl/Seidl in WK2 Rz 18 f, jeweils zu § 293; 13 Os 81/93 verstärkter Senat = JBl 1995, 386; vgl auch RIS-Justiz RS0103663 [T5 bis T9]). Anders verhält es sich jedoch mit - von wem auch immer stammenden - unwahren schriftlichen Erklärungen, denen Beweisrelevanz zugedacht wird und auch zukommt (13 Os 31/03, 12 Os 77/05y; die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte sind mit dem vorliegenden aber nicht vergleichbar; siehe überdies 11 Os 54/08p).Entgegen der Ansicht der Generalprokuratur ist die Tathandlung aber auch nicht der Strafbestimmung des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB zu subsumieren. Ungeachtet der von der Generalprokuratur hervorgehobenen wirtschaftlichen Komponente als eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe ist das inhaltlich unrichtige, weil unvollständige Ausfüllen des Formblatts auf Erlangung der Verfahrenshilfe mangels eigenständigen, über die bloße Behauptung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen hinausgehenden Beweiswerts gleich einer mündlichen Lüge nicht als Herstellen einer inhaltlich unrichtigen Urkunde und somit eines falschen Beweismittels im Sinne des Paragraph 293, Absatz eins, erster Fall StGB zu beurteilen (Tipold in SbgKomm Rz 20 und Plöchl/Seidl in WK2 Rz 18 f, jeweils zu Paragraph 293,; 13 Os 81/93 verstärkter Senat = JBl 1995, 386; vergleiche auch RIS-Justiz RS0103663 [T5 bis T9]). Anders verhält es sich jedoch mit - von wem auch immer stammenden - unwahren schriftlichen Erklärungen, denen Beweisrelevanz zugedacht wird und auch zukommt (13 Os 31/03, 12 Os 77/05y; die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte sind mit dem vorliegenden aber nicht vergleichbar; siehe überdies 11 Os 54/08p).
§ 494a Abs 1 StPO stellt ausdrücklich auf die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung ab, die vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht begangen worden ist, während § 31 StGB nur in Bezug auf Taten zur Anwendung gelangt, welche vor der früheren Verurteilung begangen worden sind. Daher kommt eine Zuständigkeit des erkennenden Gerichts zur Beschlussfassung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung nach § 55 Abs 1 StGB gemäß § 494a Abs 1 StPO bei Beachtung der Wortlautgrenze nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0111521; Jerabek in WK2 § 55 Rz 5). Vielmehr steht in diesen Fällen die Entscheidung gemäß § 495 Abs 2 StPO, also auch der Ausspruch vom Widerruf abzusehen (Jerabek, WK-StPO § 495 Rz 3), jenem Gericht zu, dessen Urteil die bedingte Nachsicht enthält.Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO stellt ausdrücklich auf die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung ab, die vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht begangen worden ist, während Paragraph 31, StGB nur in Bezug auf Taten zur Anwendung gelangt, welche vor der früheren Verurteilung begangen worden sind. Daher kommt eine Zuständigkeit des erkennenden Gerichts zur Beschlussfassung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung nach Paragraph 55, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO bei Beachtung der Wortlautgrenze nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0111521; Jerabek in WK2 Paragraph 55, Rz 5). Vielmehr steht in diesen Fällen die Entscheidung gemäß Paragraph 495, Absatz 2, StPO, also auch der Ausspruch vom Widerruf abzusehen (Jerabek, WK-StPO Paragraph 495, Rz 3), jenem Gericht zu, dessen Urteil die bedingte Nachsicht enthält.
Da sich diese Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten auswirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das Urteil samt dem zugleich gefassten Beschluss nach § 494a StPO aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und Yetka A***** von der ihm als Vergehen des falschen Vermögensverzeichnisses nach § 292a StGB angelasteten Tat freizusprechen.Da sich diese Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten auswirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das Urteil samt dem zugleich gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und Yetka A***** von der ihm als Vergehen des falschen Vermögensverzeichnisses nach Paragraph 292 a, StGB angelasteten Tat freizusprechen.