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Rechtssatz RS0124412

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0124412

Entscheidungsdatum

24.01.2023

Rechtssatz

Das unrichtige Ausfüllen eines Vermögensbekenntnisses ausschließlich zur Erlangung der Verfahrenshilfe im Strafverfahren ist nicht als Betrug zu beurteilen. Denn die diesbezüglichen Vermögensinteressen des Bundes stehen im Dienste des staatlichen Strafverfolgungsinteresses und sind diesem gleichzuhalten. Der staatliche Strafanspruch ist aber für sich allein gegen den Beschuldigten nicht strafrechtlich geschützt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 24/08h
    Entscheidungstext OGH 22.08.2008 12 Os 24/08h
  • 14 Os 84/22t
    Entscheidungstext OGH 06.12.2022 14 Os 84/22t
    Vgl; Beisatz: Der staatliche Strafanspruch und damit eine im Verwaltungsstrafverfahren über den Angeklagten verhängte Geldstrafe unterliegt nicht dem Vermögensbegriff des § 144 Abs 1 StGB, weil mit der Einhebung einer Geldstrafe keine Vermögensinteressen verfolgt, sondern die Wirksamkeit der (hier verwaltungsbehördlichen) Strafverfolgung sichergestellt wird. (T1)
  • 14 Os 104/22h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2023 14 Os 104/22h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124412

Im RIS seit

21.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2023

Dokumentnummer

JJR_20080822_OGH0002_0120OS00024_08H0000_002