Rechtssatz RS0124412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124412
Entscheidungsdatum
24.01.2023
Rechtssatz
Das unrichtige Ausfüllen eines Vermögensbekenntnisses ausschließlich zur Erlangung der Verfahrenshilfe im Strafverfahren ist nicht als Betrug zu beurteilen. Denn die diesbezüglichen Vermögensinteressen des Bundes stehen im Dienste des staatlichen Strafverfolgungsinteresses und sind diesem gleichzuhalten. Der staatliche Strafanspruch ist aber für sich allein gegen den Beschuldigten nicht strafrechtlich geschützt.
Entscheidungstexte
- 12 Os 24/08h
Entscheidungstext OGH 22.08.2008 12 Os 24/08h
- 14 Os 84/22t
Entscheidungstext OGH 06.12.2022 14 Os 84/22t
Vgl; Beisatz: Der staatliche Strafanspruch und damit eine im Verwaltungsstrafverfahren über den Angeklagten verhängte Geldstrafe unterliegt nicht dem Vermögensbegriff des § 144 Abs 1 StGB, weil mit der Einhebung einer Geldstrafe keine Vermögensinteressen verfolgt, sondern die Wirksamkeit der (hier verwaltungsbehördlichen) Strafverfolgung sichergestellt wird. (T1)
- 14 Os 104/22h
Entscheidungstext OGH 24.01.2023 14 Os 104/22h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124412
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2023
Dokumentnummer
JJR_20080822_OGH0002_0120OS00024_08H0000_002