Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17. Mai 2000, GZ 14 E Hv 232/99-36, wurde Johann G***** - abweichend vom wegen des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach § 311 StGB erhobenen Strafantrag - des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB schuldig erkannt.Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17. Mai 2000, GZ 14 E Hv 232/99-36, wurde Johann G***** - abweichend vom wegen des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach Paragraph 311, StGB erhobenen Strafantrag - des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 15. September 1998 in M***** dadurch, dass er in
einem im Namen der Gemeinde M***** an die Bezirkshauptmannschaft
Klagenfurt im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend
die Verlegung der Mi***** Landstraße (L *****) gerichteten Schreiben
unter anderem ausführte, "... wird seitens der Marktgemeinde M*****
zum Projekt 'L ***** Mi***** Straße Abschnitt S*****' mitgeteilt,
dass dem Vorhaben auf Grund der vorliegenden Beschlüsse ... des
Gemeinderates, vollinhaltlich zugestimmt wird" ein (mangels Beschlusses des Gemeinderates) falsches Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht.
Der Tatrichter stellte dazu (zusammengefasst) fest (S 405 ff/II):
Der Gemeinderat der Gemeinde M***** beschloss am 25. März 1993 einstimmig das von Orts- und Regionalausschuss sowie einem Raumplanungsbüro erarbeitete örtliche Entwicklungskonzept für das Gemeindegebiet, wobei sich alle Beteiligten darüber im Klaren waren, dass die darin vorgesehenen Maßnahmen nur im Zusammenhang mit einer Verlegung der Mi***** Landstraße (L *****) möglich wären. Mangels entsprechender Planunterlagen waren konkrete Beschlüsse nicht möglich. Der Gemeindevorstand wurde in der Folge mehrfach mit der Umlegung der Landesstraße befasst. Am 12. März 1998 beantragte das Straßenbauamt Klagenfurt die naturschutzrechtliche Genehmigung zur Verlegung der Mi***** Landesstraße.
Die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt forderte mit Note vom 7. September 1998 die Gemeinde M***** "ungeachtet einer ihr eventuell zukommenden Parteistellung zur schriftlichen Stellungnahme zum Vorhaben an Hand der mitübermittelten Einreichungsunterlagen gemäß § 53 Abs 2 des Kärntner Naturschutzgesetzes 1986 in der Fassung des LGBl Nr 21/1997" mit dem Hinweis auf, dass nach der genannten Gesetzesstelle Gemeinden, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben ausgeführt werden soll, das nach dem Naturschutzgesetz einer Bewilligung bedarf, im Verfahren zu hören sind. In Beantwortung dieser Aufforderung übermittelte Johann G*****, der Bürgermeister der Gemeinde M***** ist, in deren Namen das von ihm unterfertigte, inkriminierte Schreiben vom 15. September 1998 an die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt. Hiebei handelte er im Bewusstsein, die Stellungnahme im Namen der Marktgemeinde in einem anhängigen verwaltungsbehördlichen Verfahren zu erstatten, und zwar zu einem Projekt, zu welchem mangels konkreter Pläne über die Verlegung der Mi*****-Landstraße im Bereich S***** zwar Beschlüsse des Gemeindevorstandes, nicht aber des Gemeinderates gefasst worden waren. Er hielt es hiebei zumindest für ernstlich möglich, dass die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt von der Richtigkeit seiner Erklärung ausgehen würde, und fand sich damit ab; ihm ging es "offensichtlich" darum, durch die Vorgabe, es lägen Gemeinderatsbeschlüsse hinsichtlich des Projektes vor, der Stellungnahme mehr Gewicht zu verleihen (Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite S 411 zweiter Absatz, 425 dritter und letzter Absatz, 429 ganz unten und f, jeweils II).Die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt forderte mit Note vom 7. September 1998 die Gemeinde M***** "ungeachtet einer ihr eventuell zukommenden Parteistellung zur schriftlichen Stellungnahme zum Vorhaben an Hand der mitübermittelten Einreichungsunterlagen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, des Kärntner Naturschutzgesetzes 1986 in der Fassung des LGBl Nr 21/1997" mit dem Hinweis auf, dass nach der genannten Gesetzesstelle Gemeinden, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben ausgeführt werden soll, das nach dem Naturschutzgesetz einer Bewilligung bedarf, im Verfahren zu hören sind. In Beantwortung dieser Aufforderung übermittelte Johann G*****, der Bürgermeister der Gemeinde M***** ist, in deren Namen das von ihm unterfertigte, inkriminierte Schreiben vom 15. September 1998 an die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt. Hiebei handelte er im Bewusstsein, die Stellungnahme im Namen der Marktgemeinde in einem anhängigen verwaltungsbehördlichen Verfahren zu erstatten, und zwar zu einem Projekt, zu welchem mangels konkreter Pläne über die Verlegung der Mi*****-Landstraße im Bereich S***** zwar Beschlüsse des Gemeindevorstandes, nicht aber des Gemeinderates gefasst worden waren. Er hielt es hiebei zumindest für ernstlich möglich, dass die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt von der Richtigkeit seiner Erklärung ausgehen würde, und fand sich damit ab; ihm ging es "offensichtlich" darum, durch die Vorgabe, es lägen Gemeinderatsbeschlüsse hinsichtlich des Projektes vor, der Stellungnahme mehr Gewicht zu verleihen (Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite S 411 zweiter Absatz, 425 dritter und letzter Absatz, 429 ganz unten und f, jeweils römisch zwei).
Nach den weiteren Konstatierungen des Erstgerichtes machte Dieter K*****, ein Mitglied des Gemeindevorstandes, den zuständigen Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt darauf aufmerksam, dass die behaupteten Gemeinderatsbeschlüsse tatsächlich nicht vorlagen. Die Marktgemeinde M***** wurde deswegen zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert und ihr "zudem die Möglichkeit zur Stellungnahme als Partei eingeräumt". Johann G***** erstattete hierauf namens der Gemeinde M***** Stellungnahmen an die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, und zwar am 7. Oktober 1998 "im Rahmen des Parteiengehörs" unter Erklärung, dass diese neue die erste Fassung vom 15. September 1998 ersetze, sowie am 19. Oktober 1998 "zum Verfahren und als Verwalterin des öffentlichen Gutes" (in letzterer Eigenschaft kam der Gemeinde als Grundeigentümerin Parteistellung zu). In diesem im Wesentlichen identen Schreiben verwies er auf die mehrmalige Befassung (nur) des Gemeindevorstandes mit dem jeweiligen Projektstand und auf dessen einhellige Zustimmung zur Straßenverlegung.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 7. Dezember 1998, Zl 20.027/98-III, wurde dem Antrag des Straßenbauamtes Klagenfurt auf naturschutzrechtliche Genehmigung zur Verlegung der Mi*****straße nicht Folge gegeben, wobei unter anderem darauf hingewiesen wurde, die Willenserklärung der Marktgemeinde M*****, mit welcher ein öffentliches Interesse am Vorhaben dokumentiert worden sei, sei dahingehend einzuschränken, dass lediglich die Beschlüsse des Gemeindevorstandes, offensichtlich nicht jedoch Beschlüsse des Gemeinderates existierten. Dies schmälere das Gewicht der öffentlichen Interessen. Dieser Bescheid wurde vom Amt der Kärntner Landesregierung allerdings ersatzlos aufgehoben, weil dem antragstellenden Straßenbauamt Klagenfurt keine Rechtspersönlichkeit zukam.
Am 22. Februar 1999 kam es (erst) zu einer dem Projekt zustimmenden Beschlussfassung des Gemeinderates. Zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz war das bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt neuerlich anhängig gemachte naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren noch nicht abgeschlossen.
Rechtlich stufte das Erstgericht die inkriminierte Stellungnahme vom 15. September 1998 als zwar echte, im Hinblick auf die behauptete Existanz von Beschlüssen des Gemeinderates jedoch inhaltlich unrichtige ("Lug"-)Urkunde ein, die geeignet war, daraus von der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt zu ziehende Schlussfolgerungen in eine falsche Richtung zu lenken. Es beurteilte daher die Vorlage dieses Schreibens im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren - in Abweichung vom wegen des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach § 311 StGB erhobenen Strafantrag, jedoch (dem Hauptverhandlungsprotokoll ON 35 zufolge) ohne Anhörung der Parteien über den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt (§ 262 StPO) - als Vergehen nach § 293 Abs 2 StGB. Gründe für die Nichtannahme des unter Anklage gestellten Tatbestandes nach § 311 StGB sind dem Urteil im Übrigen nicht zu entnehmen.Rechtlich stufte das Erstgericht die inkriminierte Stellungnahme vom 15. September 1998 als zwar echte, im Hinblick auf die behauptete Existanz von Beschlüssen des Gemeinderates jedoch inhaltlich unrichtige ("Lug"-)Urkunde ein, die geeignet war, daraus von der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt zu ziehende Schlussfolgerungen in eine falsche Richtung zu lenken. Es beurteilte daher die Vorlage dieses Schreibens im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren - in Abweichung vom wegen des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach Paragraph 311, StGB erhobenen Strafantrag, jedoch (dem Hauptverhandlungsprotokoll ON 35 zufolge) ohne Anhörung der Parteien über den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt (Paragraph 262, StPO) - als Vergehen nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB. Gründe für die Nichtannahme des unter Anklage gestellten Tatbestandes nach Paragraph 311, StGB sind dem Urteil im Übrigen nicht zu entnehmen.
Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch (unter anderem wegen Nichtigkeit) erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 20. Oktober 2000, AZ 11 Bs 346/00 (ON 46 des Vr-Aktes), aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO (iVm § 468 Abs 1 Z 4 und § 489 Abs 1 StPO) Folge, hob den Schuld- und Strafausspruch auf und fällte einen Freispruch von dem vom Strafantrag erhobenen, auf § 311 StGB gegründeten Vorwurf; die Staatsanwaltschaft wurde mit ihrer allein gegen den Strafausspruch erhobenen Berufung (ebenso wie der Angeklagte mit seiner weiteren Berufung) auf den Freispruch verwiesen.Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch (unter anderem wegen Nichtigkeit) erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 20. Oktober 2000, AZ 11 Bs 346/00 (ON 46 des Vr-Aktes), aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 489, Absatz eins, StPO) Folge, hob den Schuld- und Strafausspruch auf und fällte einen Freispruch von dem vom Strafantrag erhobenen, auf Paragraph 311, StGB gegründeten Vorwurf; die Staatsanwaltschaft wurde mit ihrer allein gegen den Strafausspruch erhobenen Berufung (ebenso wie der Angeklagte mit seiner weiteren Berufung) auf den Freispruch verwiesen.
Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus, dass der Äußerung vom 15. September 1998 im Wesentlichen nicht der Charakter eines im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Beweisverfahrens eingesetzten Beweismittels zukomme. Sie stelle in erster Linie eine Parteienerklärung dar, ein allenfalls darin enthaltener Beweiswert für die Dartuung der Interessen der Gemeinde trete gegenüber dem Erklärungswert im Rahmen des Naturschutzverfahrens des Landes in den Hintergrund. Dass der Erklärung der Gemeinde als Partei quasi Begutachtungscharakter zukäme, sei dem Kärntner Naturschutzgesetz nicht zu entnehmen, "dies weder im Rahmen der Parteistellung nach § 53 Abs 2 (wohl gemeint: 2. Satz) und schon gar nicht nach § 53 Abs 1 leg cit" (nach der Aktenlage war der Gemeinde allerdings die Parteistellung nicht nach diesen Bestimmungen, sondern als nach § 51 Kärntner Naturschutzgesetz zustimmungsberechtigter Grundeigentümerin neben dem der Gemeinde gemäß § 53 Abs 2 erster Satz dieses Gesetzes zustehenden Anhörungsrecht eingeräumt). Die in diesem Zusammenhang vom Angeklagten als Bürgermeister für die Gemeinde abgegebene Äußerung habe daher auch gar nicht dazu dienen können, eine Behörde von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung zu überzeugen.Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus, dass der Äußerung vom 15. September 1998 im Wesentlichen nicht der Charakter eines im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Beweisverfahrens eingesetzten Beweismittels zukomme. Sie stelle in erster Linie eine Parteienerklärung dar, ein allenfalls darin enthaltener Beweiswert für die Dartuung der Interessen der Gemeinde trete gegenüber dem Erklärungswert im Rahmen des Naturschutzverfahrens des Landes in den Hintergrund. Dass der Erklärung der Gemeinde als Partei quasi Begutachtungscharakter zukäme, sei dem Kärntner Naturschutzgesetz nicht zu entnehmen, "dies weder im Rahmen der Parteistellung nach Paragraph 53, Absatz 2, (wohl gemeint: 2. Satz) und schon gar nicht nach Paragraph 53, Absatz eins, leg cit" (nach der Aktenlage war der Gemeinde allerdings die Parteistellung nicht nach diesen Bestimmungen, sondern als nach Paragraph 51, Kärntner Naturschutzgesetz zustimmungsberechtigter Grundeigentümerin neben dem der Gemeinde gemäß Paragraph 53, Absatz 2, erster Satz dieses Gesetzes zustehenden Anhörungsrecht eingeräumt). Die in diesem Zusammenhang vom Angeklagten als Bürgermeister für die Gemeinde abgegebene Äußerung habe daher auch gar nicht dazu dienen können, eine Behörde von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung zu überzeugen.