Rechtssatz RS0117739
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117739
Entscheidungsdatum
11.11.2025
Rechtssatz
Unwahre Vorbringen oder Behauptungen von Verfahrensparteien kommen im Allgemeinen nicht als tatbildlich nach § 293 Abs 2 in Betracht, weil sie in der Regel nicht als Beweismittel (geeignet und) bestimmt sind. Anders verhält es sich jedoch mit - von wem auch immer stammenden - unwahren schriftlichen Erklärungen, denen Beweisrelevanz zugedacht wird und auch zukommt.Unwahre Vorbringen oder Behauptungen von Verfahrensparteien kommen im Allgemeinen nicht als tatbildlich nach Paragraph 293, Absatz 2, in Betracht, weil sie in der Regel nicht als Beweismittel (geeignet und) bestimmt sind. Anders verhält es sich jedoch mit - von wem auch immer stammenden - unwahren schriftlichen Erklärungen, denen Beweisrelevanz zugedacht wird und auch zukommt.
Entscheidungstexte
- 13 Os 31/03
Entscheidungstext OGH 30.04.2003 13 Os 31/03
- 12 Os 77/05y
Entscheidungstext OGH 08.09.2005 12 Os 77/05y
Vgl auch
- 12 Os 24/08h
Entscheidungstext OGH 22.08.2008 12 Os 24/08h
Vgl; Beisatz: Das unrichtige Ausfüllen eines Vermögensbekenntnisses ausschließlich zur Erlangung der Verfahrenshilfe im Strafverfahren nicht der Strafbestimmung des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB zu subsumieren. (T1)
Beisatz: Das inhaltlich unrichtige, weil unvollständige Ausfüllen des Formblatts auf Erlangung der Verfahrenshilfe ist mangels eigenständigen, über die bloße Behauptung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen hinausgehenden Beweiswerts gleich einer mündlichen Lüge nicht als Herstellen einer inhaltlich unrichtigen Urkunde und somit eines falschen Beweismittels im Sinne des § 293 Abs 1 erster Fall StGB zu beurteilen. (T2)
- 14 Os 71/14v
Entscheidungstext OGH 12.08.2014 14 Os 71/14v
Auch; Beisatz: Eine von einer Gewerbeanmelderin abgegebene „Erklärung an Eides statt“ in einem Formular zu Tatsachen, deren Vorliegen einer Eintragung in das Gewerberegister entgegenstehen kann, ist (gleich einer mündlichen Lüge) bloß die (unrichtige) Behauptung der Gewerbeanmelderin, dass die ‑ von der Behörde zu prüfenden (§ 340 Abs 1 GewO) ‑ gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vorliegen, ohne dass ihr ein darüber hinausgehender Beweiswert zukommt oder diesem „schriftlichen Eidessurrogat“ rechtliche Bedeutung beizumessen ist. (T3)
- 15 Os 41/15s
Entscheidungstext OGH 29.04.2015 15 Os 41/15s
Auch; Beis wie T3
- 14 Os 120/18f
Entscheidungstext OGH 29.01.2019 14 Os 120/18f
Auch
- 13 Os 4/19s
Entscheidungstext OGH 13.03.2019 13 Os 4/19s
Beis wie T3
- 15 Os 15/19y
Entscheidungstext OGH 27.02.2019 15 Os 15/19y
Beis wie T3
- 15 Os 45/19k
Entscheidungstext OGH 29.05.2019 15 Os 45/19k
Beis wie T3
- 14 Os 64/25f
Entscheidungstext OGH 11.11.2025 14 Os 64/25f
vgl; Beisatz: Hier: Die Gemeinde ist im Verfahren vor der Gemeindeaufsichtsbehörde Trägerin subjektiver Rechte; deren schriftliche Erklärungen in einem solchen Verfahren fallen daher als solche einer Verfahrenspartei nicht unter den Beweismittelbegriff des § 293 StGB. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117739
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20030430_OGH0002_0130OS00031_0300000_002