Rechtssatz RS0134246
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134246
Entscheidungsdatum
27.01.2023
Rechtssatz
§ 5 AußStrG bietet keine Grundlage dafür, dass das Verfahrensgericht für eine im Firmenbuch gelöschte Gesellschaft, die aufgrund bestehenden Aktivvermögens rechts- und parteifähig ist und zu deren Gunsten – aufgrund eines Prätendentenstreits – eine Hinterlegung nach § 1425 ABGB erfolgen soll, selbst einen Verfahrenskurator bestellt.Paragraph 5, AußStrG bietet keine Grundlage dafür, dass das Verfahrensgericht für eine im Firmenbuch gelöschte Gesellschaft, die aufgrund bestehenden Aktivvermögens rechts- und parteifähig ist und zu deren Gunsten – aufgrund eines Prätendentenstreits – eine Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB erfolgen soll, selbst einen Verfahrenskurator bestellt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 242/22b
Entscheidungstext OGH 27.01.2023 1 Ob 242/22b
Beisatz: Vielmehr hat das Gericht gemäß § 5 Abs 2 Z 2 lit d AußStrG dadurch für die Vertretung durch einen gesetzlichen Vertreter zu sorgen, dass es dem Erleger aufträgt, die Bestellung eines Nachtragsliquidators beim Firmenbuch zu beantragen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134246
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20230127_OGH0002_0010OB00242_22B0000_001