Rechtssatz RS0134279
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134279
Entscheidungsdatum
14.02.2023
Rechtssatz
Es liegt keine inkongruente Deckung im Sinn einer „nicht in der Zeit“ zu beanspruchenden Deckung (§ 30 Abs 1 Z 1 IO) vor, wenn ein Sozialversicherungsträger Beiträge entgegen nimmt, zu deren Abdeckung der Schuldner bereits eine Kurzarbeitshilfe (§ 37b AMSG) erhalten hat und die nach der allgemeinen Regelung des § 58 Abs 1 ASVG fällig waren, aufgrund gesetzgeberischer, durch die Corona-Pandemie ausgelöster Anordnungen vom Sozialversicherungsträger im Zahlungszeitpunkt aber nicht eingeklagt werden konnten.Es liegt keine inkongruente Deckung im Sinn einer „nicht in der Zeit“ zu beanspruchenden Deckung (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, IO) vor, wenn ein Sozialversicherungsträger Beiträge entgegen nimmt, zu deren Abdeckung der Schuldner bereits eine Kurzarbeitshilfe (Paragraph 37 b, AMSG) erhalten hat und die nach der allgemeinen Regelung des Paragraph 58, Absatz eins, ASVG fällig waren, aufgrund gesetzgeberischer, durch die Corona-Pandemie ausgelöster Anordnungen vom Sozialversicherungsträger im Zahlungszeitpunkt aber nicht eingeklagt werden konnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134279
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20230214_OGH0002_0170OB00003_23Z0000_002