Rechtssatz RS0134283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134283
Entscheidungsdatum
18.04.2023
Rechtssatz
Die Anwendung des § 39 Abs 1a StGB setzt in Bezug auf das Erfordernis des Vorliegens zweier Verurteilungen wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung eine an den Abschnitten des Besonderen Teils des StGB orientierte Betrachtung voraus. Diese Verurteilungen müssen daher wegen strafbarer Handlungen nach den genannten Abschnitten des StGB erfolgt sein.Die Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins a, StGB setzt in Bezug auf das Erfordernis des Vorliegens zweier Verurteilungen wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung eine an den Abschnitten des Besonderen Teils des StGB orientierte Betrachtung voraus. Diese Verurteilungen müssen daher wegen strafbarer Handlungen nach den genannten Abschnitten des StGB erfolgt sein.
Anmerkung
Gegenteilig zu RS0134087
Entscheidungstexte
- 15 Os 64/22h
Entscheidungstext OGH 18.10.2022 15 Os 64/22h
- 15 Os 119/22x
Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 18.04.2023 15 Os 119/22x
gegenteilig
Anm: vgl RS0134087
Schlagworte
Strafschärfung, Rückfall
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134283
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20221018_OGH0002_0150OS00064_22H0000_001