Rechtssatz RS0134314
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134314
Entscheidungsdatum
28.03.2023
Rechtssatz
Die Verjährungsfrist für die Anfechtung des im Optionsvertrag in Aussicht genommenen Hauptvertrags wegen laesio enormis läuft mit objektiver Möglichkeit der Geltendmachung; die Ungewissheit, ob und wann der Optionsberechtigte von seinem Optionsrecht Gebrauch macht, hat auf Beginn und Lauf der Verjährungsfrist keinen Einfluss. Nach Ablauf der Frist kann auch keine Einrede mehr erhoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134314
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20230328_OGH0002_0040OB00217_21X0000_001