Rechtssatz RS0134321
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134321
Geschäftszahl
14Os137/22m (14Os138/22h)
Entscheidungsdatum
28.03.2023
Rechtssatz
Die Möglichkeit einer Übertragung von (anderen) Vermögenswerten (als in behördlicher Verwahrung befindlichen körperlichen Gegenständen) an Opfer oder Privatbeteiligte schon im Ermittlungsverfahren oder vor einer die Anklage erledigenden Gerichtsentscheidung ist weder aus § 114 Abs 2 StPO noch aus § 69 Abs 3 oder § 367 Abs 2 StPO abzuleiten. Eine planwidrige, durch analoge Anwendung von § 114 Abs 2 StPO zu schließende Lücke besteht nicht.Die Möglichkeit einer Übertragung von (anderen) Vermögenswerten (als in behördlicher Verwahrung befindlichen körperlichen Gegenständen) an Opfer oder Privatbeteiligte schon im Ermittlungsverfahren oder vor einer die Anklage erledigenden Gerichtsentscheidung ist weder aus Paragraph 114, Absatz 2, StPO noch aus Paragraph 69, Absatz 3, oder Paragraph 367, Absatz 2, StPO abzuleiten. Eine planwidrige, durch analoge Anwendung von Paragraph 114, Absatz 2, StPO zu schließende Lücke besteht nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134321
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20230328_OGH0002_0140OS00137_22M0000_000